Religion geht dem Recht nicht vor. Das ist die Quintessenz des Urteils des LG Köln zur Beschneidung eines vierjährigen Jungen… Anders kann es im Rechtsstaat ja nicht sein. Nicht? Wie sieht es das Verfassungsrecht? Den Rest des Beitrags lesen »
Religion geht dem Recht nicht vor. Das ist die Quintessenz des Urteils des LG Köln zur Beschneidung eines vierjährigen Jungen… Anders kann es im Rechtsstaat ja nicht sein. Nicht? Wie sieht es das Verfassungsrecht? Den Rest des Beitrags lesen »
Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg
Religionsverfassungsrecht – oder Staatskirchenrecht – ist ein wundersames Rechtsgebiet. Das beginnt schon damit, dass die Staatskirchenrechtler – oder Religionsverfassungsrechtler – gar nicht wissen, wie ihr Rechtsgebiet richtig heißt, und setzt sich in einer Reihe von Eigenheiten fort, an denen man entweder (ver-)zweifeln und sich daher von ihm abwenden oder die man als liebenswerte Besonderheiten ansehen kann, die der (Zu-)Neigung im Großen und Ganzen keinen Abbruch tun – im Gegenteil; mittlere Haltungen zwischen den beiden Polen werden wohl die am meisten verbreiteten sein. Den Rest des Beitrags lesen »
Der Menschenwürdebegriff ist in den letzten Jahren in eine Krise geraten. Neben die Vorwürfe der Unklarheit und Beliebigkeit treten Aporien, die sich aus der Auslegung der Menschenwürdegarantie als eines speziellen Rechts neben und über den weiteren Grundrechten ergeben. Das philosophische Unbehagen an der Menschenwürde als Rechtsprinzip wird dadurch noch verstärkt, dass diese über die längste Zeit nicht als Rechtsbegriff, sondern als Grund von Pflichten gegen sich selbst verstanden wurde. Dem modernen rechtlichen Menschenwürdebegriff kommt dagegen die Rolle der Rechtsfundierung, dann aber auch diejenige einer deontologischen Schranke der Abwägbarkeit von Rechten gegeneinander zu. Markus Rothhaar zeigt hier im Rückgriff auf Johann Gottlieb Fichte und Georg Wilhelm Friedrich Hegel, wie diese beiden scheinbar heterogenen Rollen in einer anerkennungstheoretischen Grundlegung des Rechts widerspruchsfrei zusammengedacht werden können. Den Rest des Beitrags lesen »
Von Rechtsanwalt Daniel Buchholz, Herne
Ein Jubiläum stand ins Haus und wollte gebührend gefeiert werden: Das 50. Essener Gespräch vom 08.–10.03.2015 setzte an zu einem dreitägigen, intensiven Diskurs über „Neues Vertrauen in Staat, Kirche und Gesellschaft“. Den Rest des Beitrags lesen »
Religion sei dem Untergang geweiht, postulierten Marx und Engels. Denn in der klassenlosen Gesellschaft, so eine ihrer Kernthesen, würden Staat, Religion und Recht mangels weiterer Notwendigkeit „absterben“. Für die Religionsgemeinschaften und ihre Gläubigen auf der östlichen Seite des „eisernen Vorhangs“ wurde diese These Lebenswirklichkeit. Aus welchen ideengeschichtlichen Quellen speisten sich die Repressionen der sozialistischen Regime und ihr Kampf gegen die Religionsgemeinschaften? Konnten Letztere den Regierenden im Sozialismus dennoch eigenhändige Gestaltungsspielräume abtrotzen? Und wenn ja, welchen politischen, nationalgeschichtlichen und religionssoziologischen Faktoren war das geschuldet? Und schließlich: War hierfür die innerkirchliche Verfasstheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft relevant? Den Rest des Beitrags lesen »
Nichts Geringeres als die Vermessung der Rechtswelt bietet Ian McEwans kunstvoll komponierte Novelle „Kindeswohl“ (der Verlag sagt „Roman“), in der am Beispiel einer Richterin und eines von ihr zu entscheidenden Falles Grundfragen des menschlichen Zusammenlebens verhandelt werden, welches das Recht ordnen soll – und doch nicht kann, weil ihm mit der Kategorie des Nicht-Entscheidungserheblichen Irrelevanzen für die Urteilsgründe innewohnen, die eine rechtliche Erledigung befördern mögen, einer menschlichen Befriedung aber zutiefst hinderlich sind. Generalklauseln, durch die wieder hineinkommt, was zuvor hinausgedrängt wurde, sind dann der einzige Ausweg des Rechts aus seiner selbstverschuldeten Unvollständigkeit. Dabei geht es keineswegs juristisch trocken und abgehoben theoretisch zu, so dass nur öden Juristenseelen, die zum Lachen in den Keller gehen, geraten werden könnte, das Buch zu lesen. Im Gegenteil, es geht, wie sich gleich zu Anfang zeigt, munter „zur Sache“: Let’s talk about sex! Den Rest des Beitrags lesen »
Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg
Nichts Geringeres als die Vermessung der Rechtswelt bietet Ian McEwans kunstvoll komponierte Novelle „Kindeswohl“ (der Verlag sagt „Roman“), in der am Beispiel einer Richterin und eines von ihr zu entscheidenden Falles Grundfragen des menschlichen Zusammenlebens verhandelt werden, welches das Recht ordnen soll – und doch nicht kann, weil ihm mit der Kategorie des Nicht-Entscheidungserheblichen Irrelevanzen für die Urteilsgründe innewohnen, die eine rechtliche Erledigung befördern mögen, einer menschlichen Befriedung aber zutiefst hinderlich sind. Generalklauseln, durch die wieder hineinkommt, was zuvor hinausgedrängt wurde, sind dann der einzige Ausweg des Rechts aus seiner selbstverschuldeten Unvollständigkeit. Dabei geht es keineswegs juristisch trocken und abgehoben theoretisch zu, so dass nur öden Juristenseelen, die zum Lachen in den Keller gehen, geraten werden könnte, das Buch zu lesen. Im Gegenteil, es geht, wie sich gleich zu Anfang zeigt, munter „zur Sache“: Let’s talk about sex! Den Rest des Beitrags lesen »
Kein Rechtssystem ist gegen alle Fehler und Irrtümer gefeit – weder gegen die beabsichtigten noch gegen die unbeabsichtigten. Aber ein System kann Garantien enthalten, die die Verurteilung von Unschuldigen weniger wahrscheinlich machen. Diese Garantien sind teuer, und zwar nicht nur, weil sie Geld kosten, sondern auch, weil sie gelegentlich dazu führen, daß Schuldige ungestraft davonkommen… Für diejenigen, die Gottes Gerechtigkeit skeptisch gegenüberstehen, ist das gelegentliche Freisprechen eines Schuldigen der notwendige Preis für ein gerechtes System. Die Bereitschaft, diesen Preis zu zahlen, ist das Kennzeichen eines jeden hochentwickelten Rechtssystems. Den Rest des Beitrags lesen »
Allgemeine Gesetze treffen ihre Regelungen für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle. Damit verbunden ist die Erwartung, dass sie der Gerechtigkeit dienen. Das garantiert jedoch nicht, dass die allgemeinen Gesetze in jedem Einzelfall zu einer gerechten Ordnung der Lebensverhältnisse führen. Dann dringen die betroffenen Einzelfälle auf eine ihrer Eigenart angemessene, billige Behandlung. Ob und in welcher Gestalt der Einzelfallgerechtigkeit dann der Weg geebnet werden kann, zeigt der Verfasser sowohl für das kanonische Recht als auch für das staatliche Recht auf. Dabei arbeitet er die auftretenden Unterschiede heraus. Den Rest des Beitrags lesen »
Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf. Solange das Recht sich auf den Angriff von seiten des Unrechts gefaßt halten muß – und dies wird dauern, solange die Welt steht – wird ihm der Kampf nicht erspart bleiben…
Ausgehend von einer Entfaltung des Rechts- und des Kirchenbegriffs zeigt Hendrik Munsonius, warum die Bildung einer kirchlichen Rechtsordnung angebracht ist und wo sie ihre Grenzen hat. Das Kirchenrecht ist die Ordnung, die sich die Kirche für ihr Handeln gibt. Dieses kann in seiner Vielfalt nach konstitutiven (Verkündigung, Seelsorge), vitalen (Diakonie, Bildungshandeln, Öffentlichkeitsauftrag) und disponierenden Vollzügen (Beschaffung der personellen, sächlichen und organisatorischen Ressourcen) klassifiziert werden. Als Querschnittsaufgabe kommt die Kirchenleitung hinzu. Den Rest des Beitrags lesen »
Nein, eine Grenze hat Tyrannenmacht, Den Rest des Beitrags lesen »
„Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“ beginnt ab heute, in der neuen Rubrik „Abgelichtet“ das „weite Feld“ von Religion, Weltanschauung, Recht in lockerer Reihenfolge zu bebildern. Den Rest des Beitrags lesen »
So hat katholisch.de meinen Gastbeitrag zur Debatte um „Islamrabatte“ getitelt. Die Verwunderung war groß, als zwei Landgerichte (Wiesbaden und Rottweil) in ihren Entscheidungen kürzlich Momente der Religion zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigten. Wie das? Den Rest des Beitrags lesen »
Die neue Erkenntnislehre der Reformatoren führte zu einem gewandelten Methodenverständnis gerade auch der Rechtswissenschaft. Daraus gingen eine neue Rechtsquellenlehre sowie eine gewandelte Gesetzeslehre hervor. Die Lehre der Reformatoren zielte auf ein neues Staatsverständnis, das an die Stelle des Papstes als Stellvertreter Christi den Herrscher setzte, der eine gottgewollte Ordnung gewährleisten sollte. In dieser sollte jeder Einzelne den Freiraum haben, sich im Glauben zu bewähren. Den Rest des Beitrags lesen »
Der Religionswissenschaftliche Medien- und Informationsdienst e.V. (REMID) interviewte mich zu meiner Medienarbeit und bat mich um eine Perspektive auf das religionsverfassungsrechtliche Zeitgeschehen. Den Rest des Beitrags lesen »
Der Band bietet in zehn Schlaglichtern einen Einblick in Felder, Methoden und Argumentationsweisen einer heute mittleren Generation von Rechtshistorikern. Alle Beiträger berühren das Verhältnis von Recht, Religion und Politik. Den Rest des Beitrags lesen »
Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg
Das Grundgesetz ist löchrig wie ein Schweizer Käse. Nicht wenige seiner Begriffe verweisen auf Außerjuristisches: Gott, Menschenwürde, Sittengesetz, Gewissen, natürliches Recht – um nur diese aus dem Grundrechtsteil zu nennen. Sich der Löcher des Grundgesetzes anzunehmen, ist ein gewagtes Unterfangen, zumal in einer Antrittsvorlesung. Kyrill-Alexander Schwarz hat es getan, am Beispiel der Religion. Den Rest des Beitrags lesen »
Das Grundgesetz ist löchrig wie ein Schweizer Käse. Nicht wenige seiner Begriffe verweisen auf Außerjuristisches: Gott, Menschenwürde, Sittengesetz, Gewissen, natürliches Recht – um nur diese aus dem Grundrechtsteil zu nennen. Sich der Löcher des Grundgesetzes anzunehmen, ist ein gewagtes Unterfangen, zumal in einer Antrittsvorlesung. Kyrill-Alexander Schwarz hat es getan, am Beispiel der Religion. Den Rest des Beitrags lesen »
Kommentare bilden seit jeher eine zentrale Textform von Rechtswissenschaft und Theologie. Paradigmatisch verkörpern sie den Bezug theologischen und juristischen Denkens auf fundamentale Referenztexte. Die Autoren des Bandes analysieren Kommentare von der Antike bis zur Moderne und untersuchen diese auf ihre Form, Methoden, Funktionen und institutionellen Bezüge. Den Rest des Beitrags lesen »
Schambeck behandelt aktualitätsbezogen den staatsrechtlichen und philosophischen Gehalt der katholischen Soziallehre, besonders auch der letzten Pontifikate. Den Rest des Beitrags lesen »
Das für alle Weltkulturen prägende Verhältnis von Religion und Vernunft wird in diesem Buch einzigartig umfassend und differenziert dargestellt. Die bedeutenden Knotenpunkte des Nachdenkens über Religion gewinnen, von der griechischen Antike bis in die Gegenwart, plastisch Kontur und werden zugleich souverän auf das aktuelle interkulturelle Gespräch der Weltreligionen bezogen. Den Rest des Beitrags lesen »
Von Dr. Daniel Gehrmann, Dortmund
Mathias Rohe schreibt nicht für Ideologen. Die Bücher des Erlanger Islamwissenschaftlers und Juristen sind angenehm unaufgeregt im Ton, bieten einen breiten Überblick und sind auch für den Laien gut verständlich.
Nachdem 2011 sein vorzügliches Werk „Das islamische Recht – Geschichte und Gegenwart“ in dritter, aktualisierter Auflage erschienen war, legt er 2013 ein schmaleres Bändchen in Form einer „Einführung“ vor, das sich an ein breiteres, nicht primär wissenschaftlich interessiertes Publikum richtet. Beide Werke sollen hier vorgestellt werden. Den Rest des Beitrags lesen »