Staat und Religion – Neue Anfragen an eine vermeintlich eingespielte Beziehung – Tagungsbericht zur Tagung der Fachschaft Jura des Cusanuswerks 2013

Von Katharina Ebner, Raphael Rauch und Daniel Wolff, München

Dem aktuell kontrovers diskutierten Verhältnis von Recht und Religion in Deutschland hat sich die Fachschaftstagung Jura des Cusanuswerks gewidmet, die vom 31.10. bis zum 03.11.2013 in der Katholischen Akademie Schwerte unter der Leitung von Laura Bartels, Katharina Ebner, Lisa Heinzmann, Martin Minkner, Yvonne Neuefeind, Tosan Kraneis und Daniel Wolff stattfand. Die Fachschaftstagung wurde in Kooperation mit dem Internationalen Graduiertenkolleg „Religiöse Kulturen im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts“ der Ludwig-Maximilians-Universität München veranstaltet.

Franz-Xaver Kaufmann: Kirchen, Religion und sozialer Wandel in Deutschland

Mit Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Franz-Xaver Kaufmann (Bonn) hielt einer der profiliertesten Religionssoziologen der letzten Jahrzehnte den Eröffnungsvortrag zum Thema „Kirchen, Religion und sozialer Wandel in Deutschland“. In einem historischen Überblick schilderte er die Entwicklung der Kirchen in Deutschland und charakterisierte „Kirche“ dabei als in die Gesellschaft eingebettete und konfessionell verfasste Religion. Einen Schwerpunkt bildeten die Ausführungen zum Katholizismus: Dessen Abgrenzungs- und Abschottungsbewegung gegenüber dem protestantisch beherrschten preußischen Staat während des Kulturkampfs habe sich erst mit der Gründung der Bundesrepublik und insbesondere durch innerkirchliche Veränderungen in der Folge des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Gemeinsamen Synode in Würzburg in eine Kooperation mit dem neuen politischen System gewandelt. Die Epoche, in der Deutschland als bikonfessionelles christliches Land bezeichnet werden konnte, sei zwischen 1965 und 1980 zu Ende gegangen. Seither zeige sich neben schrumpfenden Volkskirchen eine Differenzierung des religiösen Feldes. Säkularisierung, Individualisierung und Pluralisierung bildeten nunmehr den Kern der sozialwissenschaftlichen Analyse der religiösen Situation in Deutschland. Trotz sinkender Zahl aktiver Kirchenzugehöriger und „wachsender Gleichgültigkeit“ der Gesellschaft gegenüber Kirchen und Christentum seien die staatskirchenrechtliche Position der Kirchen nach wie vor stark und ihr institutioneller Einfluss erheblich, womit sich ein paradoxer Zustand ergebe. Hinsichtlich möglicher Zukunftsperspektiven führte Kaufmann aus, dass gerade die besondere staatskirchenrechtliche Tradition in Deutschland zu einer institutionellen Rigidität beider Kirchen führe, weil sie eine Neuorientierung, die der Minderheitensituation entspräche, erschwere. Die Allianz zwischen Religion und Politik müsse aufgegeben werden, um wieder ein unabhängiges kirchliches Selbstverständnis gewinnen zu können, das auch seine eigenen rechtlich zementierten Strukturen auf den Prüfstand stelle und Experimente mit neuen religiösen Vergemeinschaftungsformen zulasse.

Tine Stein: Vorpolitische Grundlagen des liberalen Rechtsstaats oder: Braucht der Staat die Religion?

Prof. Dr. Tine Stein (Kiel) bot daran anschließend eine Einführung in das Denken Ernst-Wolfgang Böckenfördes mit Blick auf dessen These von der Religion als vorpolitischer Grundlage des liberalen Rechtsstaats. Dieses vielzitierte Diktum stellte sie in einen größeren historisch-politischen Zusammenhang, in dem es galt, Christen und insbesondere Katholiken die Chancen eines säkularen Staats zu verdeutlichen und sie aufzufordern, sich in diesem einzubringen. Sie verwahrte sich gegen eine konservative Vereinnahmung des Diktums, wonach der Staat die Kirchen als „Wurzelgrund und Garant des Verfassungsstaats“ privilegieren solle. Vielmehr seien die Kirchen und damit die Religion nur eine der von Böckenförde genannten Voraussetzungen, die der Staat schützen und stützen solle, damit eine lebendige politische Kultur entstehen könne. In der Folge ging Stein auf die Frage ein, ob der Staat die Religion bei der Begründung des Rechts benötige. In diesem Zusammenhang setzte sie sich vornehmlich mit Art. 1 Abs. 1 GG auseinander. Anhand einer Analyse der Beratungen des Parlamentarischen Rates zeigte sie auf, dass die Menschenwürde als die Fundamentalnorm des Staates zwar offen sei für Begründungen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Provenienz, grundsätzlich jedoch als meta-positives und auch vorpolitisches Prinzip verstanden werden müsse. Abschließend ging sie der Frage nach, ob der Staat als Demokratie auf die Religion angewiesen sei. Im politischen Diskurs komme, so Stein, Parlamentariern die Aufgabe zu, als demokratische Repräsentationsinstanz zu fungieren und die Sichtweisen des Volkes miteinander in Austausch zu bringen, wozu auch das Verständnis eines religiösen Fundaments der Verfassung gehöre. Eine Analyse von Bundestagsdebatten zu fundamentalen Fragen wie beispielsweise dem Lebensbeginn zeige, wie die Abgeordneten mit ihrem Gewissen rängen und dabei auch jene ethischen Gründe zur Rechtfertigung ihrer Entscheidungen öffentlich einbringen wollten, die auf Religion zurückgingen. Dies sei legitim, da die Gewissensfreiheit es ermögliche, Zeugnis über den Glauben abzulegen. Aus diesem Grund seien Konzeptionen wie etwa von John Rawls und Jürgen Habermas, die den Ausschluss bzw. Restriktionen religiöser Argumente im öffentlichen Diskurs vorsähen, zurückzuweisen.

Nachdem die religionssoziologischen und staatsphilosophischen Grundlagen gelegt worden waren, schlossen sich Vorträge zu den zwei tragenden Säulen des Religionsverfassungsrechts an.

Fabian Wittreck: Perspektiven der Religionsfreiheit in Deutschland

Prof. Dr. Fabian Wittreck (Münster) begann seinen Vortrag zum Thema „Perspektiven der Religionsfreiheit in Deutschland“ mit aktuellen Kontroversen um die Reichweite der Religionsfreiheit. Konkret sprach er die Auseinandersetzungen um die Knabenbeschneidung, die Blasphemie und den Burkini an. Nach Darstellung der genannten Kontroversen kontextualisierte er diese und zeigte Entwicklungstendenzen im Religionsrecht auf. Zunächst konstatierte er einen Paradigmenwechsel in der Wissenschaft. Es zeichne sich ab, dass das bislang homogene und im Grundton kirchenfreundliche Meinungsbild nicht nur disparater, sondern in der Gesamtschau auch kirchenfremder, womöglich auch religionsskeptischer werde. Dies führe im Ergebnis zu Neuinterpretationen des an sich unveränderten Normbestandes und schließlich zu wissenschaftlich indiziertem Reformdruck. Nachdem der gesamtgesellschaftliche Entkirchlichungsprozess nunmehr in der Richterschaft nachvollzogen werde, könne ein Paradigmenwechsel auch in der Rechtsprechung festgestellt werden. Weder „Kirche“ noch „Religion“ seien weiterhin lediglich positiv konnotiert, sondern würden zunehmend als Problem bzw. als potenzieller Auslöser von Konflikten wahrgenommen. Abschließend skizzierte Wittreck einige konkrete Auswirkungen auf die Deutung der Religionsfreiheit. Es gebe heute vermehrt Stimmen, die in das bislang als vorbehaltlos angesehene Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit Hilfe des Art. 136 Abs. 1 WRV einen Gesetzesvorbehalt hineininterpretierten. Überdies kämen Teile der Wissenschaft zu einer Auslegung, wonach die Religionsfreiheit ungleich gewährleistet sei, beispielsweise abhängig davon, wie stark der positive Einfluss der Religion und ihrer Anhänger auf das Gemeinwesen sei. Dies kritisierte Wittreck, da es Vertretern dieser Position im Kern häufig um eine Privilegierung des Christentums gegenüber dem Islam gehe. Eine dritte Konsequenz sah er in der Tatsache, dass das Religionsrecht verstärkt vom Individuum und weniger von den Institutionen her entfaltet werde. Dies habe u.a. zur Folge, dass im Konflikt der individuellen negativen mit der positiven Religionsfreiheit einer Bezugsgruppe regelmäßig die erstgenannte obsiege. Wittreck stellte abschließend fest, dass die deutsche Rechtsordnung der Religion heute weniger (öffentlichen) Raum einräume bzw. weniger religiös motivierte Ausnahmen von allgemeinen Pflichten zulasse. Wenn man das Religionsrecht aber weiterhin konsequent als Ordnung gleicher Freiheit interpretiere, tauge es zur Integration des Islam wie auch zur Verarbeitung der religiösen Pluralisierung schlechthin.

Christoph Möllers: Das Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates

Die zweite Säule, das Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, untersuchte Prof. Dr. Christoph Möllers (Berlin). Möllers stellte zu Beginn fest, dass die demokratische Ordnung mit Blick auf eine Vielzahl von Phänomenen vom Sonntagsschutz bis hin zur Sektenwarnung kaum als neutral bezeichnet werden könne, nachdem die entsprechenden Regelungen quer zu einer Vielzahl religiöser Überzeugungen der betroffenen Bürger lägen. Die liberale politische Theorie habe sich denn auch nicht mit einem subjektiven Begriff von Neutralität zufrieden gegeben, sondern einen anspruchsvollen Begriff von Begründungsneutralität entwickelt. Danach müssten Argumente, die im demokratischen Rechtsetzungsprozess ausgetauscht werden, so formuliert sein, dass sie nicht von vornherein einen Teil des demokratischen Legitimationssubjekts aus der demokratischen Debatte ausschließen. Möllers führte zwei Kritiklinien gegen diese Konzeptionen an. Zum einen sei eine Kritik mit Blick auf das Verhältnis zwischen Rationalisierung und politischer Willensbildung angebracht. Die Rechtfertigung des Neutralitätsprinzips aus der Konzeption einer gemeinsamen Rationalität sei demokratietheoretisch problematisch, weil sie für den demokratischen Prozess ein zu anspruchsvolles Kriterium gemeinsamer Rationalität erfordere. Denn die Frage, was in den demokratischen Prozess gehöre und was nicht, werde mit der Abspaltung weltanschaulicher Beiträge nicht dem Prozess selber überlassen, sondern einem theoretischen Filter, der seinerseits nicht rechtlich legitimiert sei. Zum anderen zeige sich in der Begründung für den Ausschluss religiöser Argumente aus dem politischen Prozess eine eigentümliche Konzeption von Religion. Religion werde als eine Art moralische Lehre mit einem Normbestand gedeutet, der weder rational begründbar noch eindeutig sei. Ob der Diskurs der Religion aber grundsätzlich weniger rational sei als derjenige anderer Gebiete, etwa der Wirtschaftspolitik, sei jedoch erst noch zu beweisen. Nach der Zurückweisung der Begründungsneutralität ging Möllers auf den Zusammenhang zwischen staatlicher Neutralität und Religionsfreiheit ein. Das Neutralitätsargument habe eine für das deutsche Verfassungsrecht nicht untypische Konsequenz, indem es das Subjektive objektiviere; im Falle des Neutralitätsprinzips sei dies die Religionsfreiheit. Ein objektiver Begriff der Neutralität objektiviere die Idee der gleichen Freiheit und mache aus ihr ein Prinzip, das jenseits aktueller Freiheitsansprüche der beteiligten Parteien eingeführt werde, ohne irgendeine Form von rechtfertigender Kraft entwickeln zu können. Es wirke vielmehr paternalistisch. Aus diesem Grund sei auch zweifelhaft, ob ein objektives Neutralitätsprinzip eine konfliktbefreiende Wirkung haben könne, indem es Fragen des Verhältnisses zwischen Staat und Religion grundsätzlich im Sinne der Autonomie entscheide. Wenn sich relevante Teile einer demokratischen Gemeinschaft mit einer bestimmten Religion identifizierten und deswegen für diese einen öffentlichen Ort forderten, dann enthalte der Hinweis auf ein objektives Prinzip als solches kein legitimierendes und dadurch befriedendes Argument.

In einem dritten Teil der Tagung wurden einzelne Konfliktfelder des Religionsverfassungsrechts behandelt.

Hermann Reichold: Verfassungs- und europarechtliche Problematik der Kirchenautonomie im Arbeitsrecht

Den ersten Vortrag hielt Prof. Dr. Hermann Reichold (Tübingen) zum Thema „Verfassungs- und europarechtliche Problematik der Kirchenautonomie im Arbeitsrecht“. Reichold beschrieb zunächst die rechtstatsächlichen Veränderungen. Waren kirchliche Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser früher kleinere Betriebe gewesen, häufig in den Händen von religiösen Brüder- und Schwesternschaften, so habe sich in der Gegenwart längst der Wandel zu sozial-karitativen Großbetrieben vollzogen. Damit einhergehend sei auch ein wachsendes Interesse der Gewerkschaften an diesen Einrichtungen zu verzeichnen, womit die öffentliche Aufmerksamkeit für diese Betriebe zugenommen habe. Im Anschluss stellte er den Normbestand des deutschen und europäischen Religionsrechts dar und referierte die maßgeblichen Leitentscheidungen der letzten Jahre. Aus der Judikatur des EGMR besprach Reichold die Entscheidungen Schüth und Siebenhaar. Im Fall Schüth wurde die Kündigung eines katholischen Organisten aus Essen wegen Ehebruchs als unvereinbar mit der EMRK erklärt. In der Rechtssache Siebenhaar entschied der EGMR, dass die Kündigung einer Kindergärtnerin eines evangelischen Kindergartens wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Glaubensgemeinschaft keine Verletzung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit der Kindergärtnerin beinhaltete. Aus der Rechtsprechung des BAG stellte Reichold insbesondere die Entscheidung vom 20.11.2012 zum Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen heraus, wonach Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen künftig unter bestimmten Umständen für bessere Arbeitsbedingungen streiken dürfen. In dem sich anschließenden Hauptteil seines Referats widmete sich Reichold zwei zentralen Konfliktfeldern des kirchlichen Arbeitsrechts: den besonderen Loyalitätsobliegenheiten und dem sog. Dritten Weg. Reichold zeichnete die Entwicklung der Rechtsprechung nach und prognostizierte, dass nur symmetrische Abwägungslösungen zwischen Kirchenautonomie und entgegenstehenden Grundrechten der Dienstnehmer bzw. derjenigen der Gewerkschaften in Zukunft rechtlich Bestand haben würden. Er machte überdies deutlich, dass die Nagelprobe der Tendenzbetriebe vor dem Hintergrund der zurückgehenden Kirchlichkeit die „Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit“ sei. Eine Kirche, die Vergebung und Barmherzigkeit predige, eigene Mitarbeiter aber einfach fallen lasse, habe im Medienzeitalter keine Chance.

Stefan Muckel: Islam und Religionsverfassungsrecht

Prof. Dr. Stefan Muckel (Köln) diskutierte in seinem Referat zum Thema „Islam und Religionsverfassungsrecht“ neue Herausforderungen an den religionsverfassungsrechtlichen Status quo in Bezug auf den Islam. Nachdem er zu Beginn die maßgeblichen Elemente des deutschen Religionsverfassungsrechts dargestellt hatte, widmete er sich in einem zweiten Schritt den Herausforderungen im Einzelnen. Zunächst ging er auf die Verträge zwischen Staat und Religionsgemeinschaften ein und zeigte anhand der in Bremen und Hamburg geschlossenen Staatsverträge auf, dass muslimische Verbände inzwischen als Vertragspartner im deutschen Religionsverfassungsrecht präsent seien. Anschließend stellte Muckel Fragestellungen im Zusammenhang mit islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen vor. Das entscheidende Problem habe bis vor kurzem darin bestanden, dass es muslimischen Vereinigungen nicht gelungen sei, Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes zu bilden, der in Art. 7 Abs. 3 GG vorgesehene bekenntnisgebundene Unterricht jedoch ohne Rückbindung an Inhalte, die von einer Religionsgemeinschaft vorgegeben würden, nicht möglich sei. Nun sehe Hamburg jedoch drei muslimische Verbände (DITIB, Schura, VIKZ) als Religionsgemeinschaften an. Es sei auch nur eine Frage der Zeit, wann muslimische Organisationen Körperschaften des öffentlichen Rechts würden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BVerwG in der Entscheidung zur Religionsgemeinschaft der Bahá’í aus dem Jahr 2012 die Kriterien zur Erlangung des Körperschaftsstatus gelockert habe; in Hessen seien der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) unlängst sogar Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. Zudem sei hier der islamische Religionsunterricht als reguläres Fach eingeführt worden. Vor diesem Hintergrund stellte Muckel das in einigen Bundesländern praktizierte Beirätemodell rechts- und insbesondere integrationspolitisch in Frage und formulierte darüber hinaus verfassungsrechtliche Einwände mit Blick auf die staatliche Neutralität, Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Als dritten Punkt diskutierte Muckel Probleme um die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die für den einzelnen Muslim im Vordergrund stünden. Anhand aktueller Rechtsprechung zeigte Muckel, dass die Religionsfreiheit weitergehende Einschränkungen hinnehmen musste als dies früher der Fall gewesen sei. Auf Grund der nunmehr erreichten religiösen Heterogenität seien diese Entscheidungen durchaus folgerichtig. Da die Religionsfreiheit nach Auffassung des BVerfG nur mit einem gegenläufigem verfassungsrechtlich anerkannten Gemeinschaftswert eingeschränkt werden könne, entstünden dann Probleme, wenn dieser nicht gefunden werden könne. In diesem Fall stelle sich die Frage nach den Grundrechtsschranken. Muckel argumentierte, dass sich der rechtspolitisch sinnvolle Gesetzesvorbehalt entgegen der Auffassung des BVerfG aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV ergebe. Dieser Schrankenvorbehalt führe nicht zu einer unangemessenen Verkürzung der Religionsfreiheit, sondern sei geeignet, die oft beschworene Bedeutung allgemeiner Gesetze als Instrumente zur Lösung und Steuerung der Probleme, die sich in der religiös pluralistischen Gesellschaft ergeben, rechtlich zu fundieren.

Kyrill-Alexander Schwarz: Verfassungsrechtliche Fragen der aus religiösen Gründen gebotenen Beschneidung

Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz (Würzburg) referierte zum Thema „Verfassungsrechtliche Fragen der aus religiösen Gründen gebotenen Beschneidung“ und nahm dabei vornehmlich die sowohl in der Wissenschaft aber auch in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Entscheidung des LG Köln vom 07.05.2012 in den Blick. Zunächst ging Schwarz der Frage nach, ob die religiös motivierte Beschneidung im Judentum und im Islam als religiös motiviertes Verhalten anzusehen sei. Dies bejahte der Referent mit dem deutlichen Hinweis, dass im Judentum die Beschneidung nicht etwa nur eine kultische Handlung unter vielen, sondern ein über die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft entscheidender Akt sei. In einem zweiten Schritt folgten Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Besonderheiten des religiösen Selbstverständnisses für die Bewertung der Beschneidung. Schwarz stellte die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG dar und zeigte auf, dass es dem Staat verwehrt sei, bestimmte religiöse Überzeugungen als solche inhaltlich in Frage zu stellen oder als „richtig“ oder „falsch“ zu beurteilen. Anschließend verdeutlichte er die spezifische verfassungsrechtliche Prägung des Falles und stellte die grundrechtliche Konfliktlage zwischen der Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Kind aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf der einen Seite und den grundrechtlichen Freiheiten der Eltern und Religionsgemeinschaften auf der anderen Seite dar. Das Kernproblem seien in diesem Zusammenhang der Schutzgegenstand und die Reichweite des elterlichen Erziehungsrechts. Den Eltern müsse als Ausdruck grundrechtlicher Freiheit ein substanzieller Gestaltungsspielraum verbleiben. Wolle man diesem Postulat gerecht werden, gehe dies wohl nur bei Anerkennung eines Deutungsprimats der Eltern über das Kindeswohl, wobei dem Staat in Ausübung seines Wächteramtes lediglich die Befugnis zu einer Missbrauchs- und Unvertretbarkeitskontrolle zukomme. Im Ergebnis sei die Knabenbeschneidung somit verfassungsrechtlich zulässig. Abschließend plädierte Schwarz dafür, den Sachverhalt als Bewährungsprobe für die Freiheitlichkeit der Verfassung zu deuten. Der freiheitliche Verfassungsstaat zeige seine Leistungsfähigkeit im Umgang mit denjenigen, die nicht zur Mehrheit gehören und schütze sie durch seine Grundrechtsgewährleistungen. Die Beschneidungsdebatte erweise sich am Ende auch als symptomatisch für den religiösen Diskurs in Deutschland, in dem religiöses Verhalten vermehrt als rückschrittlich und unaufgeklärt angesehen werde. Dies sei jedoch ein Missverständnis, nachdem auch der säkulare Staat den Religionen und ihren Anhängern den Schutz biete, ihren Beitrag zum öffentlichen Diskurs zu leisten.

Barbara Rox: Religionsdelikte in der säkularisierten Rechtsordnung

Weiter referierte Dr. Barbara Rox (Münster) zum Thema „Religionsdelikte in der säkularisierten Rechtsordnung“. Nach einer historisch informierten Problembeschreibung und der Einordnung der Religion in den Kanon der Freiheitsrechte widmete sich Rox in ihrem Hauptteil den „Religionsdelikte(n) unter dem Grundgesetz“, wobei sie neben der Störung der Religionsausübung gem. § 167 StGB vor allem die Bekenntnisbeschimpfung aus § 166 StGB in den Blick nahm. Zunächst stellte sie die höchstrichterliche Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Beschimpfen“ und „Eignung zur Friedensstörung“ vor und referierte einige in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidungen der letzten Jahre. Rox zeigte auf, dass § 166 StGB nicht als gesetzliche Konkretisierung einer Schutzpflicht aus dem Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit angesehen werden könne, nachdem sich aus Art. 4 GG kein Recht darauf ableiten lasse, in religiösen Angelegenheiten nicht in Frage gestellt zu werden. Die religiöse Willensentschließungsfreiheit sei durch Bekenntnisbeschimpfungen zumindest nicht unmittelbar betroffen. Die eigentliche Sorge bestehe darin, dass ein Klima entstehe, in dem Gläubige es nicht mehr wagten, ihren Glauben öffentlich zu leben. Dieser Vorfeldproblematik könne aber weder durch eine gewaltbezogene Interpretation des Begriffs des öffentlichen Friedens in § 166 StGB begegnet werden noch dadurch, dass man dem Straftatbestand die Funktion eines „Toleranzwächters“ zum Erhalt eines pluralistischen öffentlichen Klimas zuspreche. In der Folge einer gewaltbezogenen Interpretation des § 166 StGB, wonach Gefahren für den öffentlichen Frieden dann drohten, wenn die beschimpfenden Äußerungen die Glaubensanhänger so sehr provozierten, dass sie sich zu gewalttätigen Übergriffen gegen die Lästerer aufgefordert fühlten, sei inakzeptabel, dass die Strafbarkeit von der Aggressionsbereitschaft bestimmter Personengruppen abhänge. Begreife man § 166 StGB als Stütze der Kommunikationsordnung, müsse man sich die Frage stellen, ob es richtig sein könne, die Integration religiöser Anhänger mittels „Exklusion“ des Gotteslästerers zu bewirken. Dies lenke den Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit desjenigen, der sich religionskritisch und religionsverspottend äußern wolle. Rox zeigte auf, dass das strafrechtliche Verbot der Bekenntnisbeschimpfung einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstelle, der der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe. Nachdem das BVerfG die Gefahr greifbarer Rechtsgutsverletzungen als staatlichen Eingriffsanlass voraussetze, ein solcher bei der Religionsverspottung allerdings nicht gegeben sei und der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Gotteslästerers schwer wiege, habe die Meinungsfreiheit die besseren Argumente auf ihrer Seite.

Rudolf Uertz: Die Katholische Kirche und ihr Verhältnis zu bzw. ihre Kompatibilität mit dem Verfassungsstaat

Prof. Dr. Rudolf Uertz (Bonn/Eichstätt) stellte in einem ideengeschichtlichen Abriss das Verhältnis der katholischen Kirche zum Verfassungsstaat dar. Anhand der Diskussionen im Parlamentarischen Rat über einen Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zeigte er, welchen Raum die Frage nach der Vereinbarkeit von religiösen Vorstellungen und modernem Staat damals einnahm. Mit Blick auf das 19. Jahrhundert erläuterte er die ursprünglich spannungsreiche Beziehung von Katholizismus und Liberalismus, die durch radikale Ablehnung liberaler Ideen von Seiten Roms gekennzeichnet war. Sie gipfelte in der lehramtlichen Verurteilung durch den Syllabus Errorum 1864, einer Zusammenstellung von 80 modernen, von Papst Pius IX. verurteilten Irrtümern wie dem Liberalismus oder dem Naturalismus. Der integralistische Katholizismus dieser Zeit bildete nach der Darstellung von Uertz eine geschlossene Weltanschauung, in der aus den Grundlagen der Religion eine Ablehnung jeglicher moderner Staatsformen, aber auch das Bestreiten der Menschenrechte notwendig folgte. Diese Phase reichte bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts. Einen politik- und sozialethischen Paradigmenwechsel durch das kirchliche Lehramt konstatierte Uertz in den 1960er-Jahren. Mit der Enzyklika „Pacem in terris“ (1963), die die Menschenrechte erstmals positiv würdigte, sowie durch die Erklärung über die Religionsfreiheit „Dignitatis Humanae“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962 bis 1965), in der das Recht auf religiöse Freiheit als ein Recht der menschlichen Person gewürdigt wird, gelang eine Aussöhnung mit den Ideen einer demokratischen Ordnung. Das Modell einer „christlichen Demokratie“ in den Unionsparteien grenzte sich auch deshalb durch seine überkonfessionelle und demokratische Ausrichtung klar von den Vorstellungen der katholischen Zentrumspartei der Weimarer Zeit ab. Eine neue politische Theologie, verbunden mit kirchlichen und gesellschaftlichen Aufbrüchen in den 1960er- und 1970er-Jahren, speiste sich nach Uertz maßgeblich aus Anregungen der Ethik und der Sozialwissenschaften, die durch die neue Offenheit der katholischen Kirche für Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Disziplinen möglich wurden. Uertz schloss nach einem differenzierenden Blick auf die Begriffe „Recht“ und „Moral“ mit einer Interpretation des Böckenförde-Diktums, in der er insbesondere auf die Intention Böckenfördes, eine Vereinbarkeit von religiöser Überzeugung mit der Akzeptanz sowie Mitwirkung im demokratischen Verfassungsstaat aufzuzeigen, abstellte.

Hartmut Zapp: Römisch-katholisch – „im Geltungsbereich des Kirchensteuergesetzes“

Prof. Dr. Hartmut Zapp (Freiburg) ging unter dem Titel „Römisch-katholisch – ‚im Geltungsbereich des Kirchensteuergesetzes‘“ der Frage nach, ob der Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zwangsläufig auch den Austritt aus der Glaubensgemeinschaft der katholischen Kirche nach sich ziehen müsse. In einem ersten Teil referierte Zapp wesentliche Passagen des Urteils des BVerwG vom 26.09.2012 zur Beschränkung der Austrittserklärung aus einer Religionsgemeinschaft auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft. In diesem Verfahren war Zapp als Beigeladener und vor dem BVerwG als Revisionsführer Beteiligter des Verfahrens, nachdem er im Jahr 2007 auf dem Standesamt der beklagten Stadt Staufen schriftlich erklärt hatte, aus der „römisch-katholischen Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ auszutreten. Zwar habe das BVerwG die Erklärung als nicht wirksam auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkt erachtet, jedoch sei an anderer Stelle des Urteils zu lesen, dass sich die Erklärung auf die „Glaubensgemeinschaft“ der römisch-katholischen Kirche in der Form beziehe, „wie sie im Geltungsbereich des Kirchensteuergesetzes besteht“. Zapp führte aus, dass sich diese Ausführungen mit der Sichtweise von der „deutsch-bischöflich-katholischen Körperschaftskirche“ decke, wonach der Körperschaftsstatus das maßgebliche Unterscheidungskriterium der Körperschaftskirche darstelle, sowohl gegenüber der römisch-katholischen Rituskirche als auch gegenüber der katholischen Weltkirche. Es empfehle sich daher nicht von „Kirchenaustritt“, sondern von „Körperschaftsaustritt“ als korrekter Kennzeichnung der ausschließlichen Zuordnung zum staatlichen Rechtsbereich zu sprechen. Das BVerwG habe sorgfältig zwischen „staatskirchlichem“ und „inner- bzw. religionsgemeinschaftlichem“ Bereich unterschieden. Damit ergäben sich je nach innergemeinschaftlicher Rechtsordnung verschiedene Rechtsfolgen. Nach der in der katholischen Kirche gültigen Lehre von der durch die Taufe bewirkten unverlierbaren Gliedschaft (sog. Prägemal nach can. 845 § 1 und 849 CIC) könne es somit weder theologisch noch kirchenrechtlich einen „Kirchenaustritt“ geben. Demgegenüber sei kirchenrechtlich ein isolierter Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne weiteres möglich. Da dem kirchensteuergesetzlichen sog. Kirchenaustritt keine Bedeutung für die unverlierbare Gliedschaft in der katholischen Weltkirche zukomme, könne katholischen Gläubigen gemäß Kanonischem Recht auch nach ihrem Austritt der Empfang der Sakramente nicht verweigert werden. Abschließend bekräftigte Zapp seine vehemente Ablehnung der Kirchensteuer und verwies darauf, dass die Frage, ob die katholische Kirche in Deutschland auch ohne Kirchensteuer denkbar sei, allseits bejaht werde – selbst von führenden Mitgliedern des deutschen Episkopats.

Christian Waldhoff: Recht als Religion

Im Schlussvortrag setzte Prof. Dr. Christian Waldhoff (Berlin) die im Zusammenhang der Tagung vielfach gebrauchten Begriffe des Rechts und der Religion in ein neues Verhältnis und diskutierte unter dem Titel „Recht als Religion“ ihre wechselseitigen Bezüge. Aus diesem Beziehungsgeflecht griff Waldhoff drei Punkte heraus. Zunächst widmete er sich dem Zusammenhang von Rechtswissenschaft und Theologie. Trotz unterschiedlichen Erkenntnisobjekts wiesen beide Disziplinen – vergliche man zumindest die dogmatisch arbeitende deutsche Rechtswissenschaft und die wissenschaftlich arbeitende christliche Theologie deutscher Prägung – erstaunliche Ähnlichkeiten in Erkenntnisinteresse, Struktur und Methodik auf. So gingen beide von vorgegebenen Texten aus (Offenbarungsschriften/Gesetze), hätten beide ein spezifisches Verfahren zum Textverständnis entwickelt (Formen der Exegese/juristische Methodik) und versuchten beide, die sich aus den Texten ergebenden Lehrsätze in Dogmen zu verdichten. Als Zweites widmete sich Waldhoff unter der Überschrift „politische Theologie“ dem berühmten Satz aus Carl Schmitts Politischer Theologie, wonach „alle prägnanten Begriffe der modernen Staatslehre … säkularisierte theologische Begriffe“ seien. Dabei ging er auf das Verständnis dieses Satzes als genetische Beschreibung ein, indem er am Beispiel der Kategorie des Staatsoberhaupts die Begriffsgeschichte von der Bezeichnung der Kirche als corpus Christi in 1 Kor 12, 12 bis hin zur Verwendung des Begriffs des Staatsoberhaupts als Terminus des positiven Rechts im Preußischen Allgemeinen Landrecht und in früheren Landesverfassungen schilderte und so die von Schmitt konstatierte Parallele bestätigte. In einem dritten Schritt stellte Waldhoff „partikulare und universalistische Heilserwartungen“ und Missionsaufträge an Verfassung und Menschenrechte dar. Er referierte die jüngere Tendenz einiger Staatsrechtslehrer, vor einer Verfassungssakralisierung zu warnen, die das Grundgesetz in eine mit (quasi-)religiösen Absolutheitsansprüchen überfrachtete Sphäre rücke, die seine rationale Auslegung und Anwendung eher erschwere als sie zu fördern. Anhand der Entstehungs- und Rezeptionsgeschichte der französischen Menschenrechtserklärung von 1789 veranschaulichte er, dass solche Funktionserweiterungen bzw. Funktionsverschiebungen keineswegs neu seien. Er wies darauf hin, dass die missionarische Ausrichtung der französischen Grundrechte ihre juristische Substanz verdünne, letztlich wahrscheinlich ihre innerstaatliche Effektivität behindere, während eine an einen institutionellen Rahmen gebundene Auslegung, wie in den USA oder in Deutschland üblich, die judizielle Aktivierung befördere.

Rahmenprogramm

Dr. Georg Neureither (Heidelberg) stellte im Rahmen der Tagung die von ihm gegründete Internetplattform „Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“ vor. Sie bietet alle aktuellen Informationen zum Thema „Religion, Weltanschauung und Recht“, vereint die über zahlreiche Plattformen verstreuten Neuigkeiten und bündelt sie an einem Ort. Alle aktuellen Ereignisse aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u.a. werden chronologisch und auf mehrerlei Weisen systematisch erschlossen. Eine Volltextsuche erleichtert die Recherche im Bestand.

Das kulturelle Programm führte in die Zeche Zollern, wo die Tagungsteilnehmer Einblicke in die Kultur- und Industriegeschichte des Ruhrgebiets gewannen.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch auf den Tagungsband, der demnächst bei Mohr Siebeck in Tübingen erscheinen wird.

Anmerkung der Redaktion

Die Autoren sind Altstipendiaten des Cusanuswerks. Katharina Ebner und Raphael Rauch sind zudem aktuelle Stipendiaten des Internationalen Graduiertenkollegs „Religiöse Kulturen im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Daniel Wolff ist Rechtsreferendar am OLG München und Wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Martin Burgi für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

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