Der für das Beamtenrecht zuständige 1. Senat des HessVGH hat das für Rechtsreferendarinnen islamischen Glaubens – die während ihrer Ausbildung ein Kopftuch tragen – geltende Verbot bestätigt, keine Tätigkeiten auszuüben, bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können. In der Praxis bedeutet dies insbesondere, dass Referendarinnen, die ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen dürfen, sondern im Zuschauerraum der Sitzung beiwohnen können, keine Sitzungsleitung und/oder Beweisaufnahmen durchführen dürfen, keine Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzungen leiten können. Den Rest des Beitrags lesen