OVG Mecklenburg-Vorpommern: Ablehnung eines Eilantrags auf Außervollzugsetzung von Vorschriften der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung M-V

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in einem gerichtlichen Eilverfahren gegen mehrere Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung M-V) in der Fassung vom 03.04.2020 den Antrag abgelehnt und, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, das Verfahren eingestellt. Das Gericht hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum Verfahren beigeladen. Den Rest des Beitrags lesen »

OVG Mecklenburg-Vorpommern: „Bäderverkaufsverordnung“ unwirksam

Mit heute verkündetem Urteil hat das OVG in Greifswald die Bäderverkaufsverordnung M-V (BädVerkVO) für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist die BädVerkVO bereits aus formellen Gründen wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 57 Landesverfassung M-V verfassungswidrig und deshalb unwirksam. Der Antragsgegner habe die ihm verfassungsrechtlich obliegende Pflicht verletzt, die vollständigen Ermächtigungsgrundlagen, auf die die BädVerkVO beruht, zu zitieren. Der Hinweis auf § 10 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz in Verbindung mit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 18.11.2011 i.d.F. vom 25.09.2014 genüge nicht. Vielmehr hätte mit Blick auf den erfolgten Zuständigkeitswechsel für Sonn- und Feiertagsrecht vom Innenministerium auf das Justizministerium § 5 Abs. 5 Landesorganisationsgesetz genannt werden müssen. Den Rest des Beitrags lesen »

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Bäderverkaufsverordnung bleibt vorläufig in Kraft

Das OVG in Greifswald hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – Ver.di – gegen die Bäderverkaufsverordnung vom 11.12.2015 abgelehnt. Nach der (neuen) Bäderverkaufsverordnung (BädVerkVO) ist in 66 Städten vom 15.03. bis einschließlich des ersten Sonntags im November in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr der gewerbliche Verkauf zulässig. In konkret festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist nach § 4 Abs. 1 BädVerkVO der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an zwölf Sonntagen im Jahr in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Die Bäderverkaufsverordnung enthält zudem Einzelheiten zu den örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen. Den Rest des Beitrags lesen »