LAG München: Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin

Das LAG München hat entschieden, dass eine in Landshut tätige Kirchenmusikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen ist, weil sie durch nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl unangemessen benachteiligt wurde. Die Klägerin war seit 28.10.2016 unbefristet bei der beklagten Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Insgesamt waren drei Vollzeitkirchenmusiker und zwei Teilzeitkräfte beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 25.08.2017 wurde wegen der Erkrankung der ersten Organistin die Wochenstundenzahl der Klägerin befristet bis längstens 31.08.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen fortdauernder Erkrankung verlängert bis längstens 31.05.2019. Nachdem Anfang Oktober 2018 die erste Organistin in Rente ging und die beiden anderen Vollzeitmusiker Ende Juli/August 2019 in den Ruhestand gehen wollten, entschied die Beklagte, künftig nur noch zwei Vollzeitmusiker zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag der Klägerin wurde am 11.10.2018 dahingehend geändert, dass die Erhöhung der Wochenstundenzahl „auf Grund von betrieblichem Bedarf“ bis längstens 31.05.2019 verlängert wurde. Die Stellen für Kirchenmusiker wurden ausgeschrieben, die Bewerbung der Klägerin abgelehnt. Den Rest des Beitrags lesen »

LAG München: Unwirksamkeit der Kündigung einer ehemaligen Nonne

Das LAG München hatte einen ungewöhnlichen Fall zu entscheiden. Die Klägerin war 1990 als Novizin und durch Ablegung der ewigen Profess 1995 als Mitglied des Ordens der Franziskanerinnen des Regulierten Ordens OSF in das Kloster Reutberg eingetreten. 2016 beschloss die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaft apostolischen Lebens, das Kloster nach Klärung des kanonischen Status der verbleibenden Schwestern aufzulösen. Da der Ordensgemeinschaft keine Oberin mehr vorstand, beauftragte der Erzbischof von München und Freising durch Dekret vom 18.01.2018 einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit der gesamten Vermögensverwaltung des Klosters einschließlich seiner Wirtschaftsbetriebe. Dieser Verwalter schloss mit der Klägerin im Namen der Franziskanerinnen des Regulierten Ordens OSF im Kloster Reutberg am 09.08.2018 einen von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag als Landwirtschaftsmeisterin unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Arbeitsvertrag erst mit ihrem rechtswirksamen Austritt aus dem Orden in Kraft treten sollte. Das Arbeitsverhältnis sollte von Anfang an ordentlich unkündbar sein. Außerdem wurden eine Versorgungszusage, ein unentgeltliches Benutzungsrecht an einer Wohnung im Kloster und die Geltung von Vertrauensarbeitszeit vereinbart. Ebenfalls am 09.08.2018 erteilte die Erzbischöfliche Finanzkammer München die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Arbeitsvertrages. Am 20.08.2018 trat die Klägerin unter Gewährung des erzbischöflichen Austrittsindults aus dem Orden aus. Die Klägerin wurde sodann im Rahmen des Arbeitsvertrags tätig. Den Rest des Beitrags lesen »