Stellt eine Kammer des BVerfG durch Beschluss fest, dass eine fachgerichtliche Entscheidung das Grundgesetz verletzt, ist das Fachgericht bei seiner erneuten Entscheidung auf Grund der Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs gehindert, davon im Ergebnis abzuweichen, selbst wenn es eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für gegeben hält. Dies hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden. Die Kläger, ein Ehepaar, haben auf Feststellung geklagt, dass sie nicht mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der beklagten Jüdischen Gemeinde in Frankfurt a.M. geworden sind. Den Rest des Beitrags lesen