LG Bremen: Kein Kopftuch im Fitnessstudio

Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio für Frauen nebst Rollen- und Massagestudio. In ihren Geschäfts- und Benutzungsbedingungen weist sie als Betreiberin darauf hin, dass das Tragen von Kopfbedeckungen und Schmuck im Fitnessstudio nicht gestattet ist. Die Klägerin schloss im April 2010 einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten. Die Parteien gerieten miteinander in Streit, da die Klägerin aus religiösen Gründen in dem Fitnessstudio ein Kopftuch tragen wollte. Da die Klägerin der Aufforderung der Beklagten, im Sportstudio das Kopftuch abzulegen, nicht nachkam, kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag zum 31.05.2010. Den Rest des Beitrags lesen »