Die Klägerin machte gegen den beklagten Hilfeträger die Übernahme restlicher Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe geltend. Dieser erstattete der Klägerin und im Verlauf des Klageverfahrens auch einem ihrer Geschwister jeweils ein Viertel der nicht gedeckten Aufwendungen für die Beerdigung ihrer Mutter: Nachdem alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hätten, seien die Klägerin und ihre drei Geschwister als Gesamtschuldner, mithin gleichrangig anteilig verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ihr stünden gegen ihre Geschwister Ausgleichsansprüche zu. Es sei Sache der Klägerin, deren finanzielle Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Den Rest des Beitrags lesen »