SG Karlsruhe: Realisierbare Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige stehen vollständiger Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln entgegen

Die Klägerin machte gegen den beklagten Hilfeträger die Übernahme restlicher Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe geltend. Dieser erstattete der Klägerin und im Verlauf des Klageverfahrens auch einem ihrer Geschwister jeweils ein Viertel der nicht gedeckten Aufwendungen für die Beerdigung ihrer Mutter: Nachdem alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hätten, seien die Klägerin und ihre drei Geschwister als Gesamtschuldner, mithin gleichrangig anteilig verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ihr stünden gegen ihre Geschwister Ausgleichsansprüche zu. Es sei Sache der Klägerin, deren finanzielle Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Den Rest des Beitrags lesen »

SG Karlsruhe: Aufwendungen für Todesanzeige, Kondolenzmappe und Schmuckurne gehören nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des Sozialhilferechts

Der Kläger, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, begehrte von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme weiterer Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau aus Mitteln der Sozialhilfe, insbesondere für eine Todesanzeige, eine Kondolenzmappe sowie für eine Schmuckurne anstelle einer einfach gestalteten Urne. Antrag und Widerspruch blieben insoweit erfolglos. Auch die deshalb zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Den Rest des Beitrags lesen »

SG Karlsruhe: Keine Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe bei nur sittlicher oder moralischer Verpflichtung des Hilfesuchenden in Bezug auf die Durchführung der Bestattung eines Dritten

Der Kläger begehrte von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten, die er für die Bestattung der Verstorbenen aufgewendet hat. Er sei zwar mit der Verstorbenen weder verwandt gewesen noch deren Erbe, habe aber mit der Verstorbenen vereinbart, sich um deren Beerdigung in ihrem Heimatland Kroatien zu kümmern. Gegenüber dem Nachlassgericht hatte er angegeben, er habe die Bestattungskosten vorläufig getragen und erwarte eine Erstattung seiner Aufwendungen von den Erben aus der Erbmasse. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Bestattung nicht im Sinne des Gesetzes verpflichtet gewesen. Die deswegen zum SG Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos: Der Kläger sei nicht zur Bestattung „Verpflichteter“ i.S.d. SGB XII. Den Rest des Beitrags lesen »