Zum Schutz der Sonn- und Feiertage verbietet Art. 2 des Feiertagsgesetzes (FTG) u.a. bestimmte Arbeiten und Handlungen an diesen Tagen. Die Verbote gelten nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG nicht für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat. § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedürfnisgewerbeverordnung (BedV) ermöglicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen. Mit der Popularklage beantragen die Antragsteller, die Nichtigkeit dieser Regelungen festzustellen. Sie rügen insbesondere einen Verstoß gegen Art. 107 und 147 der Bayerischen Verfassung (BV). Art. 147 BV verpflichte den Gesetzgeber zum Schutz der Sonn- und Feiertage und konkretisiere damit das Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 107 BV). Diese grundrechtlich abgesicherte Schutzpflicht habe der Gesetzgeber mit der Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verletzt. Einen sachlichen Grund für die Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes gebe es nicht. Den Rest des Beitrags lesen »