Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg
Juristische Begriffe irritieren das Publikum zuweilen auch deswegen, weil deren rechtlicher Sinngehalt vom allgemeinen Sprachgebrauch stark abweicht. So ist das auch mit der Erkenntnis, dass Juristen bei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG offenbar zwischen einer guten und einer schlechten Religionsfreiheit unterscheiden – was in diesem Fall nicht nur das Publikum, sondern auch den Juristen irritierte, der sich dessen bis dato nicht bewusst war. Dazu eine erhellende Begebenheit vom Beisammensein am abendlichen Familientisch: Den Rest des Beitrags lesen »