Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Äußerung des Angeklagten in einer Rede auf einer Sympathiekundgebung für eine Holocaust-Leugnerin strafrechtlich als Volksverhetzung zu werten ist. Dabei hat der Senat klargestellt, dass bei mehrdeutigen Aussagen (Stichwort: „dog whistle politics“) ein dem Angeklagten günstiges Verständnis der Äußerung nur zu Grunde zu legen ist, wenn dieses Verständnis den Umständen des Falles nach nicht auszuschließen sei. Zudem hat der Senat bekräftigt, dass Hass, Antisemitismus und die Leugnung des Holocausts nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Den Rest des Beitrags lesen »