LAG Hamm: Ordentliche Kündigung einer Gemeindereferentin nach Entzug der bischöflichen Beauftragung wirksam

Die Klägerin ist seit dem 01.02.2000 als Gemeindereferentin bei dem Beklagten Erzbistum tätig. Ihr wurde die bischöfliche Beauftragung verliehen. In den Jahren 2008/2009 stritten die Parteien über das Bestehen einer Residenzpflicht der Klägerin. Das Verfahren ging für die Klägerin erfolglos aus. Die von der Klägerin im Rahmen des geführten Rechtsstreits getätigten Äußerungen insbesondere im Rahmen der von ihr herbeigeführten Medienberichterstattung nahm das Bistum zum Anlass, der Klägerin mit Dekret vom 16.03.2010 die kanonische Beauftragung als Gemeindereferentin zu entziehen. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde vom Apostolischen Stuhl mit Dekret vom 16.10.2010 zurückgewiesen. Bereits im Juli 2010 teilte das beklagte Erzbistum der Klägerin mit, dass sie fortan nicht mehr als Gemeindereferentin eingesetzt werde und bot der Klägerin andere Tätigkeiten an. Diese Tätigkeiten lehnte die Klägerin ab und stellte die Arbeitsleistung ein. Mit Schreiben vom 02.12.2010 und 22.12.2010 sprach das Erzbistum der Klägerin außerordentliche Änderungskündigungen aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen als Sekretärin an. Später wurde auch eine hilfsweise ordentliche Änderungskündigung mit dem gleichen Ziel ausgesprochen. Diese Kündigungen greift die Klägerin im vorliegenden Verfahren an, nachdem sie die Änderungsangebote abgelehnt hatte. Den Rest des Beitrags lesen »