Die 4. Kammer des VG Ansbach hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Wolfgang Heilek am 03.08.2016 entschieden, dass der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge grundsätzlich höher wiegt und hat die Klage einer Tochter auf Genehmigung der Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter auf einen anderen Friedhof abgelehnt. Den Rest des Beitrags lesen