Der BGH hat im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung (§§ 121, 122 StPO) darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft von zwei Frauen fortzudauern hat, die sich freiwillig mit ihren minderjährigen Kindern in den vom sog. Islamischen Staat (IS) kontrollierten Teil des Bürgerkriegsgebiets in Syrien begeben hatten und im Oktober 2021 aus einem nordsyrischen Lager nach Deutschland zurückgeführt wurden. Gegen eine Beschuldigte wurde seit der Einreise ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des OLG München, gegen die andere ein solcher der Ermittlungsrichterin des KG vollzogen. Beide Haftanordnungen waren auf die Vorwürfe der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) gestützt. Der nach der Geschäftsverteilung des BGH für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenathat hinsichtlich des Haftbefehls des KG die Haftfortdauer angeordnet (AK 14/22). Den Haftbefehl des OLG München hat er aufgehoben (AK 18/22). Den Rest des Beitrags lesen »