Der 3. Strafsenat des OLG Frankfurt a.M. befasste sich mit zwei Revisionen gegen Freisprüche wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung. In dem einen Verfahren bestätigte das OLG den Freispruch, in dem anderen hob es die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das AG. Nicht jede üble oder auch rassistische Äußerung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung (insbesondere nicht § 130 Abs. 1 StGB a.F.), so das OLG. Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist eng gefasst und muss mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch eng ausgelegt werden. Den Rest des Beitrags lesen »