Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der BFH mit Urteil vom 12.03.2019 (IX R 34/17) entschieden hat. Im Streitfall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich auf Grund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i.H.v. € 166.744,– mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt, FG und schließlich auch der BFH lehnten dies ab. Den Rest des Beitrags lesen »