BVerwG: Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers bei Kenntnis des Aufenthaltsorts im Kirchenasyl

Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im „offenen“ Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auf 18 Monate verlängern. Dies hat das BVerwG in Leipzig entschieden.

Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann mit einem durch das polnische Konsulat in Teheran erteilten Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten im September 2018 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge anerkannt hatten, lehnte das BAMF mit Bescheid vom 22.10.2018 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete deren Abschiebung nach Polen an. Hiergegen erhob die Klägerin Klage; ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das VG Anfang Januar 2019 ab. Die Klägerin hielt sich ab dem 28.01.2019 im Kirchenasyl auf, ohne zunächst den Behörden ihren neuen Aufenthaltsort mitgeteilt zu haben. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2019 dem BAMF ihren Aufenthalt im Kirchenasyl offengelegt hatte, verlängerte dieses Anfang Mai 2019 die Überstellungsfrist auf 18 Monate, weil die Klägerin flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei. Im März 2020 hatten die polnischen Behörden dem BAMF mitgeteilt, dass vorerst keine Überstellungen von und nach Polen erfolgten. Das BAMF setzte daraufhin Mitte April 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO bis auf Weiteres aus, weil im Hinblick auf die COVID 19-Pandemie derzeit Dublin-Überstellungen nicht möglich seien.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs sei nicht gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen, weil diese zunächst durch den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unterbrochen und dann wegen Flüchtigseins der Klägerin wirksam auf 18 Monate bis zum 07.07.2020 verlängert worden sei. Die Klägerin sei i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO flüchtig gewesen, da sie sich seit dem 28.01.2019 nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe, ohne die zuständigen Behörden über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Die vor Ablauf der verlängerten Überstellungsfrist erfolgte Aussetzung der Vollziehung durch das BAMF habe die Frist erneut unterbrochen, weil sie aus einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt sei.

Der 1. Senat des BVerwG hat der (Sprung-)Revision der Klägerin stattgegeben. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs ist durch den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist bereits Mitte 2019 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil das BAMF diese Frist nicht wirksam verlängert hat. Denn die Klägerin ist im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung des BAMF nicht (mehr) flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz Alt. 2 Dublin III-VO gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt ihr Aufenthaltsort im Kirchenasyl dem BAMF bekannt war. Eine Überstellung der Klägerin ist dann aber rechtlich und tatsächlich (wieder) möglich gewesen. Daran ändert die (rechtlich nicht verbindliche) Verfahrensabsprache zwischen dem BAMF und den Kirchen zum Vorgehen bei Personen, die sich im Kirchasyl befinden, nichts. Sie beeinflusst insbesondere nicht die Auslegung des unionsrechtlichen Rechtsbegriffs „flüchtig“ i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Der Sachverhalt gab keinen Anlass zur abschließenden Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift ein (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Unionsrechts angenommen werden kann. (BVerwG, Urt. v. 26.01.2021 – BVerwG 1 C 42.20)

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 7 v. 26.01.2021

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