Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären. Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 21.11.2017 das von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochtene Berufungsurteil des LG Essen vom 22.05.2017 (31 Ns 13/17 LG Essen) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des LG Essen zurückverwiesen. Den Rest des Beitrags lesen »





