LG Wuppertal: Mitglieder der „Scharia-Polizei“ freigesprochen

Die 2. Große Strafkammer des LG Wuppertal hat am 21.11.2016 die Angeklagten der „Scharia-Polizei“ – sieben Männer im Alter von 25 bis 34 Jahren – freigesprochen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer nahmen die Angeklagten am Abend des 03.09.2014 an einer öffentlichen Versammlung teil, indem sie einen gemeinsamen Rundgang durch die Wuppertaler Innenstadt machten. Einige der Angeklagten trugen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift „SHARIA POLICE“.

Die zuständige Strafkammer des LG Wuppertal hat hierin kein strafbares Verhalten, insbesondere keinen Verstoß gegen das Uniformverbot gesehen. Ihrer Ansicht nach stellen die Warnwesten keine gleichartigen Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung dar, die Uniformen gleichen. Das Uniformverbot des § 3 Abs. 1 VersG greife nach der Rechtsprechung des BVerfG nur, wenn die Kleidungsstücke Uniformen gleich sind und suggestiv-militante, einschüchternde Effekte auslösen. Dies sei bei den Warnwesten nicht der Fall gewesen, da von ihnen keine bedrohliche oder einschüchternde Wirkung ausgegangen sei. So habe ein Zeuge ausgesagt, er habe beim Anblick der Angeklagten gedacht, es würde ein Junggesellenabschied stattfinden.

Zudem hätten die Angeklagten – selbst wenn man die Warnwesten entsprechend als Uniformen gleichzusetzende Kleidungsstücke werten würde – jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass den Angeklagten bewusst war, dass das Tragen der Warnwesten verboten sei. Selbst Polizeibeamte hätten nach Rücksprache mit dem Staatsschutz in dem Tragen der Warnwesten mit der Aufschrift „SHARIA POLICE“ zunächst kein strafbares Verhalten erkennen können und die Westen dementsprechend nicht beschlagnahmt. Daher könne man nicht annehmen, dass die Angeklagten damit rechnen mussten, sich durch das Tragen der Westen strafbar zu machen.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann binnen einer Woche Revision gegen das Urteil einlegen. Über die Begründetheit der Revision entscheidet dann der BGH. (LG Wuppertal, Urt. v. 21.11.2016 – 22 KLs 6/16)

Pressemitteilung des LG Wuppertal Nr. 18 v. 21.11.2016

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