OLG Düsseldorf: Verfahren um geplantes Attentat in Düsseldorfer Altstadt – Mahmood B. freigesprochen

In dem Verfahren um ein nach Anklage des Generalbundesanwalts vom 23.02.2017 geplantes Attentat in der Düsseldorfer Altstadt hat der 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf (Staatsschutzsenat) den Angeklagten Mahmood B. nach Abtrennung des Verfahrens gegen ihn am 13.12.2017 freigesprochen.

Saleh A., Hamza C. und Mahmood B. war in der Anklage u.a. vorgeworfen worden, sich als Mitglieder bzw. Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu einem Anschlag in Düsseldorf verabredet zu haben. Demnach sollten Selbstmordattentäter Sprengstoffwesten zünden, und es sei geplant gewesen, mit Schnellfeuergewehren auf die flüchtenden Passanten zu schießen, um möglichst viele Menschen zu töten.

Der Verdacht, der Angeklagte Mahmood B. sei an diesen Anschlagplanungen beteiligt gewesen, war bereits seit dem 5. Hauptverhandlungstag am 14.07.2017 nicht mehr als dringend einzuordnen. An diesem Tag hatte Saleh A. den zuvor von ihm als Mittäter benannten Angeklagten Mahmood B. entlastet und ausgeführt, seine Beschuldigungen im Ermittlungsverfahren seien in Bezug auf ihn falsch gewesen. Daraufhin hat der 6. Strafsenat noch am selben Tag den Haftbefehl gegen den Angeklagten Mahmood B. aufgehoben. Der Prozess gegen ihn sowie den Hauptangeklagten Saleh A. und den weiteren Angeklagten Hamza C. wurde bis zum 26. Hauptverhandlungstag am 30.11.2017 gemeinsam fortgeführt. Nachdem die Beweisaufnahme in Bezug auf den Angeklagten Mahmood B. an diesem Tag abgeschlossen werden konnte, hat der 6. Strafsenat das Verfahren gegen ihn abgetrennt und den Angeklagten freigesprochen.

Seine Entscheidung begründete der Senat damit, trotz intensiver Ermittlungen hätten sich keine Beweise dafür gefunden, dass die früheren Anschuldigungen des Angeklagten Saleh A. im Ermittlungsverfahren richtig gewesen seien. Durch den heutigen Freispruch ist das Verfahren gegen Mahmood B. beendet. Gegen die Angeklagten Saleh A. und Hamza C. läuft das ursprüngliche Verfahren weiter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2017 – III-6 StS 4/17)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 42 v. 13.12.2017

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