Das BVerwG in Leipzig hat in vier Parallelverfahren entschieden, dass ein Land die öffentliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen nur ablehnen darf, wenn und soweit die Beratungsstellen zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen und wohnortnahen Beratungsangebots nicht erforderlich sind. Die Erforderlichkeit beurteilt sich anhand des tatsächlichen Beratungsangebots und -bedarfs in dem betroffenen Versorgungsbereich. Den Rest des Beitrags lesen »




