Der Beigeladene gehört dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. (VIKZ) an, der Eigentümer eines im Innenbereich von Bendorf gelegenen Hausgrundstücks ist. Der Landkreis Mayen-Koblenz erteilte ihm einen Bauvorbescheid zur Umnutzung des Erdgeschosses des Wohnhauses in ein Gebetshaus mit jeweils einem Gebetsraum für Männer und für Frauen nebst Nebenräumen mit dem Hinweis, das Vorhaben sei zulässig, wenn es dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung trage und die erforderlichen Kfz-Stellplätze bei der Bauantragstellung nachgewiesen würden. Die hiergegen erhobene Klage einer Gesellschaft, der ein in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenes Mehrfamilienwohnhaus gehört, wurde vom VG Koblenz rechtskräftig abgewiesen. Bereits zuvor hatte die Beigeladene die Baugenehmigung unter Vorlage von Planzeichnungen beantragt und einen Stellplatznachweis über neun vorhandene Stellplätze vorgelegt. Im Dezember 2014 genehmigte der Landkreis das Vorhaben, machte den Stellplatznachweis zum Bestandteil der Genehmigung und beschränkte die Nutzungszeiten für das Gebetshaus auf die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Hiermit war die Gesellschaft wiederum nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Auch diese Klage wurde abgewiesen. Den Rest des Beitrags lesen »