Die Piratenpartei, die Antragsstellerin, meldete am 29.03.2012 eine öffentliche Versammlung für den 06.04.2012 mit dem Thema „Demonstration/Mahnwache gegen das Tanzverbot“ auf dem Opernplatz in Frankfurt a.M. an. Ausweislich der Anmeldung soll die Kundgebung in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden, und es sollen etwa 500 Personen teilnehmen. Im Rahmen der Mahnwache soll ein Lautsprecherwagen für Reden und Musik eingesetzt werden. Mit Verfügung vom 04.04.2012 verbot die Stadt Frankfurt, die Antragsgegnerin, die angemeldete Veranstaltung sowie jede andere Versammlung unter freiem Himmel, die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort innerhalb der Stadt Frankfurt oder an dem gleichen Ort zu anderer Stunde (Ersatzveranstaltung) von der Antragsstellerin durchgeführt werden sollte. Weiterhin ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügung an. Zur Begründung bezog sie sich auf das hessische Feiertagsgesetz (HFeiertagsG), insbesondere § 8 Abs. 1 Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift, wonach an diesem Tag öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie einen diesem Feiertag nicht entsprechenden Charakter tragen, verboten sind. Die von der Antragsstellerin angemeldete Veranstaltung sei ihrem Schwerpunkt nach eindeutig auf Tanzmusik und Tanz ausgerichtet. Das geplante Abspielen und gemeinsame Hören von Tanzmusik und das Tanzen stellten eine ernsthafte Störung des Feiertages dar, da sie nicht dem ernsten Charakter und der Würde des Karfreitags entsprächen. Den Rest des Beitrags lesen »