Der Kläger, ein evangelischer Trägerverbund, betrieb im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Hunsrück-Kreises mehrere Kindertagesstätten, darunter die Einrichtungen in Argenthal und Nannhausen („Am Schmiedelpark“). Die Kita in Argenthal wurde bereits seit mehreren Jahrzehnten von dem beklagten Rhein-Hunsrück-Kreis durch anteilige Zahlung des gesetzlichen Trägeranteils an den Personalkosten finanziell unterstützt. Dagegen besteht die Kita „Am Schmiedelpark“ in der heutigen Form erst seit September 2014. Bei der Planung dieser neuen Einrichtung arbeiteten der Trägerverbund und der Rhein-Hunsrück-Kreis eng zusammen. Dabei einigten sie sich auf eine Übernahme der Trägerschaft durch den Kläger. Im Gegenzug sagte der Landkreis zu, den Trägeranteil an den Personalkosten vollständig zu übernehmen. Nur kurze Zeit später kam es jedoch in den Gremien des Rhein-Hunsrück-Kreises zu Diskussionen über die weitere finanzielle Förderung freier, so auch kirchlicher, Träger. Am 30.11.2015 beschloss der Kreisausschuss des Landkreises schließlich, die freiwilligen Leistungen an freie Träger ab dem 01.09.2016 insgesamt einzustellen. Dementsprechend entschied der Landkreis, für die Einrichtung „Am Schmiedelpark“ ab September 2016 keinen Zuschuss zu den Personalkosten mehr zu gewähren. Hiergegen erhob der Trägerverbund erfolgreich Widerspruch und erreichte eine Verlängerung der Förderung bis Ende des Jahres 2016. Da der Landkreis in der Folge die Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2017 betreffend beide Kitas ablehnte, erhob der Kläger beim VG Koblenz Klage mit dem Ziel, der Rhein-Hunsrück-Kreis möge über seinen Antrag auf Zuschuss zu den Personalkosten i.H.v. € 87.925,00 für die Kita „Am Schmiedelpark“ und i.H.v. € 57.407,20 für die Kita Argenthal neu entscheiden. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Den Rest des Beitrags lesen »