Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines 23-jährigen Solingers zurückgewiesen, der gegen Einschränkungen seiner Ausreisefreiheit klagte. Der Kläger gefährde erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, da zu befürchten sei, dass er zur Unterstützung des militanten „Jihad“ in Syrien ausreisen wolle.
Die Stadt Solingen hatte ihm mit Verfügung vom 19.12.2013 den Reisepass entzogen und den Geltungsbereich seines Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Vorausgegangen war den Maßnahmen ein Ausreiseversuch des Klägers, der am 04.12.2013 daran gehindert worden war, mit zwei Begleitern, die die Behörden ebenfalls dem salafistischen Spektrum zuordnen, einen Flug Richtung Istanbul anzutreten.
Die beklagte Stadt hat angenommen, dass der Kläger erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, nämlich deren auswärtige Beziehungen. Sie hat ihre Gefahreneinschätzung, er wolle zur Beteiligung am bewaffneten „Jihad“ in Syrien ausreisen, auf eine Reihe von Umständen gestützt. So befand der Kläger sich bei salafistischen Ausschreitungen in Solingen am 01.05.2012 am Veranstaltungsort und war nach Erkenntnissen der Polizei wie sein älterer Bruder bis zum Verbot im Juni 2012 regelmäßiger Besucher des Moscheevereins „Millatu Ibrahim e.V.“ in Solingen. In der Folge beteiligte er sich an sog. Koraninformationsständen und trat als Begleiter des islamistischen Predigers Hassan Keskin sowie im Zusammenhang mit der Vereinigung „Tauhid Deutschland“ in Erscheinung, die das Bundesinnenministerium im März 2015 ebenfalls verboten hat. Der 19. Senat des OVG hat – wie bereits das VG Düsseldorf – die auf dieser Grundlage verfügte Passentziehung und Personalausweisbeschränkung trotz der damit verbundenen Einschränkung der Ausreisefreiheit für rechtmäßig gehalten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2015 – 19 A 2097/14)
Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen v. 04.05.2015
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