Die 2. Große Strafkammer des LG Wuppertal hat mit Beschluss vom 02.12.2015 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, soweit die Staatsanwaltschaft den neun Angeschuldigten vorgeworfen hat, entgegen dem in § 3 VersG niedergelegten Verbot öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen und sich hierdurch strafbar gemacht zu haben. Den Rest des Beitrags lesen »




