Das VG Münster hat durch einstweilige Anordnung vom 30.08.2016 vorläufig festgestellt, dass die Verkaufsstellen an der Hammer Straße in Münster an den Adventssonntagen 04.12.2016, 10.12.2017, 09.12.2018 und 08.12.2019 nicht geöffnet sein dürfen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Münster vom 13.05.2016 beanstandet, mit der das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hammer Straße am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 ermöglicht wurde. Den Rest des Beitrags lesen




