Der 12. Senat für Familiensachen hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind (12 UF 183/19). Den Rest des Beitrags lesen »
Der 12. Senat für Familiensachen hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind (12 UF 183/19). Den Rest des Beitrags lesen »
In today’s Chamber judgment in the case of Theodorou and Tsotsorou v. Greece (application no. 57854/15) the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been a violation of Article 12 (right to marry) of the European Convention on Human Rights. The case concerned a judicial decision annulling the marriage of Ms Tsotsorou and Mr Theodorou on the grounds that Ms Tsotsorou was Mr Theodorou’s former sister-in-law. On the basis of Article 1357 of the Civil Code – which prohibits, in particular, marriage between persons of collateral affinity up to the third degree –, the Greek courts annulled the applicants’ marriage, 10 years after it had been entered into, and held that the individuals in question were related in collateral affinity to the second degree. The Court found that the annulment of the applicants’ marriage had disproportionately restricted their right to marry to such an extent that the very essence of that right had been impaired. Den Rest des Beitrags lesen »
The applicants, Georgios Theodorou and Sophia Tsotsorou, are Greek nationals who were born in 1951 and 1957 respectively. They live in Koropi (Greece). The case concerns a judicial decision annulling the applicants’ – religious – marriage. Den Rest des Beitrags lesen »
Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Den Rest des Beitrags lesen »
Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, worüber im vorliegenden Fall jedoch das deutsche BAG zu befinden hat. Den Rest des Beitrags lesen »
Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachtet, stellt keine echte berufliche Anforderung und erst recht keine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar. Den Rest des Beitrags lesen »
Jedenfalls darf eine solche Scheidung nach dieser Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nicht als rechtswirksam anerkannt werden, wenn das maßgebliche ausländische Recht diskriminierend ist. Den Rest des Beitrags lesen
Die bürgerliche Ordnung macht aus der Scheidung ein Geschäft und aus der Freiheit eines Menschen einen Handelsartikel. Den Rest des Beitrags lesen »
Ehescheidungsverfahren können nicht gleichzeitig vor einem deutschen Familiengericht und vor einem Scharia-Gericht im Libanon betrieben werden. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des OLG Hamm am 06.01.2017 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des AG – FamG – Herne entschieden. Den Rest des Beitrags lesen
Die Beklagte ist Trägerin mehrerer Krankenhäuser und institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Der katholische Kläger war bei ihr seit dem Jahr 2000 als Chefarzt beschäftigt. Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.09.1993 (GrO 1993). Nach deren Art. 5 Abs. 2 handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Die Weiterbeschäftigung war grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde (Art. 5 Abs. 3 GrO 1993 – Art. 5 der GrO wurde mit Wirkung zum 01.08.2015 neu gefasst). Zu diesen zählen nach kirchlichem Recht auch Chefärzte. Den Rest des Beitrags lesen
Die in einem islamisch-sunnitischen Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung zu Gunsten der Ehefrau vereinbarte „Abendgabe“ schuldet der Ehemann auch dann, wenn die Ehefrau die Scheidung beantragt und dieser daher kein „talaq“ (Scheidungsverstoßung) des Ehemanns zu Grunde liegt. Das hat der 3. Senat des OLG Hamm am 22.04.2016 beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des AG Bochum – FamG – bestätigt. Den Rest des Beitrags lesen
Die Orthodoxe Kirche lehrt die Ehe als Mysterium, was sie in ihrem tiefsten Wesen ein rein sakramentales Ereignis sein lässt. Dieses Mysterium wird geheiligt durch den Priester oder den Bischof. Zudem ist die Ehe ein spezifischer „spiritueller Weg, ein Suchen nach Gott, das Mysterium der Einheit und Liebe, ein Abbild des Himmelreiches.“ In weiterer Folge ist sie „eine Notwendigkeit für die Zeugung von Nachkommenschaft.“ (Bischof Athenagoras von Sinope). Den Rest des Beitrags lesen »
Von Klaus Kohnen, München
Beziehungen gründen nicht immer auf Zuneigung. Wer Familie hat, wird es wissen. Im kommunalen Bereich ist das nicht anders: Den Rest des Beitrags lesen »
Der Zweite Senat des BVerfG hat ein Urteil des BAG aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung (BVerfGE 70, 138). Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsbeschwerde des katholischen Krankenhausträgers hat der Zweite Senat stattgegeben und das Verfahren an das BAG zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Den Rest des Beitrags lesen »