VG Hannover: Klage gegen passentziehende Maßnahmen abgewiesen

Die Klage einer Deutschen gegen ausweisrechtliche Maßnahmen wegen der Sorge, sie werde sich dem Jihad anschließen, hatte keinen Erfolg.

Die beklagte Landeshauptstadt hatte den Personalausweis der Klägerin derart beschränkt, dass sie Deutschland nicht verlassen kann, und ihren Pass eingezogen, weil Zeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz belegten, dass die Klägerin mit einem afghanischen Staatsangehörigen in Verbindung stehe, dem seinerseits vorgeworfen wird, er wolle im Jihad als Märtyrer sterben; die Klägerin habe zudem bekundet, sie wolle ihn begleiten und sich auch im Gebrauch von Waffen von ihm unterrichten lassen.

Im Klageverfahren hatte die – in der Verhandlung nicht anwesende – Klägerin darauf verwiesen, sie habe den afghanischen Staatsangehörigen zwar früher heiraten wollen, diese Absicht aber inzwischen fallen lassen. Demgegenüber konnte der Verfassungsschutz dartun, dass die Verbindung zwischen beiden noch fortbestehe. Die Klägerin besuche den afghanischen Staatsangehörigen regelmäßig, habe ihre religiöse Heirat mit ihm gefeiert und sei auch gemeinsam mit ihm im Fahrzeug ihres Vaters angetroffen worden.

Angesichts dieser Erkenntnisse sah das Gericht die Einschätzung des Verfassungsschutzes als bestätigt an. Zwar spreche die religiöse Heirat nicht ohne Weiteres dafür, dass die Klägerin in den Jihad ziehen wolle, aber ihr Verhalten, die Verbindung zu leugnen und gegenüber dem Standesamt der Beklagten anzugeben, die Aktivitäten des afghanischen Staatsangehörigen täten nichts zur Sache, weckten den Argwohn, dass die Prognose des Verfassungsschutzes zutreffend sei. Dessen Angaben sei auch deshalb zu trauen, weil er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen weitere Tatsachen für seine Prognose habe benennen könne. Die Klägerin dagegen habe ihr eigenes Verhalten nicht erklärt. (VG Hannover, Urt. v. 07.07.2016 – 10 A 2559/16)

Pressemitteilung des VG Hannover v. 07.07.2016

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