Das VG Stuttgart hat die Klage eines Imams gegen das Land Baden-Württemberg auf Unterlassung der Verbreitung des in der Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg „Verfassungsschutz Aktuell 11+12/2013“ enthaltenen Artikels „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “, den Widerruf der in der genannten Überschrift des Artikels getätigten Behauptung sowie der in dem Artikel enthaltenen Behauptung, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, abgewiesen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom VGH Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, zu beantragen. (VG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2016 – 4 K 3671/15)
Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 22.07.2016
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