Die klagende Kirchengemeinde betreibt einen vierzügigen Kindergarten in Nentershausen. Nachdem sie im Januar 2012 auch die Trägerschaft des einzügigen Kindergartens in der ca. 2,5 km entfernten Nachbargemeinde Görgeshausen übernommen hatte, beantragte sie beim beklagten Land die Erweiterung ihrer Betriebserlaubnis betreffend den Kindergarten in Nentershausen. Dieser soll nach dem Willen der Klägerin zukünftig als eine fünfzügige Einrichtung mit Hauptstelle in Nentershausen und einer Nebenstelle in Görgeshausen betrieben werden. Diesen Antrag lehnte das beklagte Land ab. Den Rest des Beitrags lesen »





