Nach § 42 Abs. 1 Nr. 13 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Angabe über den Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, und bei Verheirateten auch das Datum, den Ort und den Staat der Eheschließung übermitteln. Diese Regelung soll ergänzt werden. Den Rest des Beitrags lesen »





