Georg Neureither, Leitentscheidungen zum Religionsverfassungsrecht, Band 2

Religionsverfassungsrecht oder – mit dem traditionellen Begriff – Staatskirchenrecht ist Fallrecht. Dieses Buch enthält – wie schon der erste Band – eine systematisierte und kommentierte Sammlung der Leitentscheidungen, die man kennen muss, weil nur mit ihnen das Rechtsgebiet gänzlich verstanden werden kann. Der praktische Nutzwert der Sammlung wird durch eine hinzugekommene Einleitung gesteigert, in der die roten Fäden der Entscheidungen herausgearbeitet sind. Den Rest des Beitrags lesen »

Aufgelesen LIII – Europarechtsfestigkeit des Staatskirchenrechts?

Demokratische Selbstbestimmung ist … auf die Möglichkeit, sich im eigenen Kulturraum verwirklichen zu können, besonders angewiesen bei Entscheidungen, wie sie insbesondere … zum Status von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften getroffen werden. Die … Aktivitäten der Europäischen Union auf diesen Gebieten greifen auf einer Ebene in die Gesellschaft ein, die in der primären Verantwortung der Mitgliedstaaten und ihrer Gliederungen steht… Den Rest des Beitrags lesen »

Georg Neureither, Leitentscheidungen zum Religionsverfassungsrecht

Religionsverfassungsrecht oder – mit dem traditionellen Begriff – Staatskirchenrecht ist Fallrecht. Dieses Buch enthält eine systematisierte und kommentierte Sammlung der Leitentscheidungen, die man in diesem Feld kennen muss, weil nur mit ihnen das Rechtsgebiet gänzlich verstanden werden kann. Die Texte entsprechen der amtlichen Sammlung des BVerfG – und bieten mehr:

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BVerfG: Delegation säkularer Verbände zu Besuch

Am 24.11.2014 besuchte erstmals eine Delegation säkularer Verbände das BVerfG. Ihr gehörten u.a. Vertreter des Humanistischen Verbandes Deutschland, des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten, des Koordinierungsrates säkularer Organisationen, des Humanistischen Pressedienstes, der Kampagne „Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“ und der Giordano-Bruno-Stiftung an. Den Rest des Beitrags lesen »

Aufgelesen XXIV – „Religionsrabatt“

Diese Gründe (sc. der Religion und Weltanschauung) schließen es aus, Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für ein solches Verhalten – unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung – vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG kommt hier in der Weise zur Geltung, daß sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann. Den Rest des Beitrags lesen »

Aufgelesen XXII – Der ethische Standard des Grundgesetzes

Das Grundgesetz legt … nicht etwa einen „ethischen Standard“ im Sinne eines Bestandes von bestimmten weltanschaulichen Prinzipien fest, etwa „nach den Maximen, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben“… Der „ethische Standard“ des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität. Den Rest des Beitrags lesen »

Subjektivierung des Objektiven? Vergrundrechtlichung des Institutionellen? – Zur jüngeren Rechtsprechung des BVerfG im Kontext von Recht und Religion

Bernd Grzeszick (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen des Kirchen- und StaatskirchenrechtsUntersucht wird, ob Art. 140 GG nur objektives Recht oder auch subjektive Rechte enthält. Dies schließt die Frage ein, wie – gegebenenfalls – diese subjektiven Rechte verfassungsprozessual geltend gemacht werden können. Anlass zu dieser Untersuchung gibt eine Entwicklung in der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG im Kontext von Recht und Religion. Diese wird in einem ersten Schritt nachgezeichnet (I) und in einem zweiten in den Rahmen des wissenschaftlichen Diskurses eingeordnet (II). In einem dritten Schritt wird ein Alternativvorschlag vorgestellt (III). Den Rest des Beitrags lesen »

Aufgelesen XXI – Religiöses Existenzminimum

Auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung kann politische Verfolgung … sein… Sie ist dies allerdings nicht schon dann, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält …, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Vielmehr müssen die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt…: Sie müssen ein solches Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden… Den Rest des Beitrags lesen »

Aufgelesen XIX – Der Zweck des Staates

Das Grundgesetz hat nicht eine virtuell allumfassende Staatsgewalt verfaßt, sondern den Zweck des Staates materialiter auf die Wahrung des Gemeinwohls beschränkt, in dessen Mitte Freiheit und soziale Gerechtigkeit stehen. Die Gewährleistung der Freiheitsrechte ist Ausdruck dafür, daß das Grundgesetz den Staat nicht als den Hüter eines Heilsplans versteht, kraft dessen der legitimiert erschiene, dem Menschen die Gestaltung seines Lebens bis in die innersten Bereiche des Glaubens und Denkens hinein verordnen zu dürfen. Den Rest des Beitrags lesen »

Goldene Worte

Das Grundgesetz legt … nicht etwa einen „ethischen Standard“ im Sinne eines Bestandes von bestimmten weltanschaulichen Prinzipien fest, etwa „nach den Maximen, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben“… Der „ethische Standard“ des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität. Den Rest des Beitrags lesen »

Aufgelesen XI – Meinst du noch oder glaubst du schon?

Wodurch unterscheiden sich Glauben und Meinen? Die Unterscheidung ist wichtig, denn Glauben führt zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG, Meinen zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Und auch die Schranken der beiden Grundrechte sind unterschiedlich: Die Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet, kann also nur durch – kurz – sog. kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden, die Meinungsfreiheit findet ihre Schranke hingegen schon in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, Art. 5 Abs. 2 GG. Was also unterscheidet Glauben und Meinen? Den Rest des Beitrags lesen »