LAG Berlin-Brandenburg: Lehrerinnen mit Kopftuch – Bewerberin erhält Entschädigung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung auf Grund der Religion zugesprochen und damit das vorangegangene Urteil des ArbG Berlin vom 24.05.2018 nicht bestätigt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplominformatikerin sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.

Das LAG hat der Klägerin anders als das ArbG eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zugesprochen. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 7 AGG vor. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin v. 27.01.2005 [GVBl. 2005, 92]) berufen. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das LAG bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hat.

Das LAG hat für das beklagte Land die Revision zum BAG zugelassen. (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.11.2018 – 7 Sa 963/18)

Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 21 v. 27.11.2018

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