Der Kläger war seit 1983 bei einer katholischen Kirchengemeinde als Chorleiter und Organist in Vollzeit beschäftigt. Die Gemeinde kündigte das Arbeitsverhältnis am 15.07.1997 zum 31.03.1998. Hintergrund war die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau im Jahr 1995 und die Eingehung einer neuen Partnerschaft, aus der ein Kind hervorging. Nachdem das ArbG Essen und das LAG Düsseldorf der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben hatten, hob das BAG das Urteil des LAG Düsseldorf auf. Nach erneuter Verhandlung und durchgeführter Beweisaufnahme wies das LAG die Klage ab. Die Aufnahme einer neuen Beziehung sei eine persönliche sittliche Verfehlung i.S.d. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 (GrO). Als Organist und Chorleiter habe er eine große Nähe zum Verkündungsauftrag der katholischen Kirche gehabt. Den Rest des Beitrags lesen




