Die Berufung eines Sikhs (Kläger), dessen Antrag auf Befreiung von der für Motorradfahrer geltenden Schutzhelmpflicht von der Stadt Konstanz (Beklagte) abgelehnt worden war, hatte vor dem VGH Baden-Württemberg nur teilweise Erfolg: Der VGH folgte dem Kläger nicht darin, dass die Beklagte wegen der Religionsfreiheit gezwungen sei, ihm die beantragte Ausnahme von der Helmpflicht zu genehmigen. Allerdings kam der VGH zu dem Ergebnis, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bislang noch nicht fehlerfrei ausgeübt hat, weshalb sie über dessen Antrag nochmals neu entscheiden müsse. Den Rest des Beitrags lesen




