Niedersachsen: Landtag beschließt Gesetz zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz

Der Niedersächsische Landtag hat auf seiner Plenarsitzung am 16.08.2017 das Gesetz zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz beschlossen (LT-Dr 17/7023; LT-Dr 17/8554). Hiernach dürfen Schülerinnen und Schüler „durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren.“

Aus der Rede der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt bei der Landtagssitzung am 16.08.2017:

„Die wesentliche Verbesserung für unsere Schulen befindet sich im künftigen § 58 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Demnach dürfen die Schülerinnen und Schüler durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. Damit konkretisiert die neue Vorschrift den Pflichtenkanon der Schülerinnen und Schüler und macht deutlich, dass die offene Kommunikation eine grundlegende Gelingensbedingung von Schule darstellt. Der Gesetzeswortlaut umfasst dabei durch die Aufnahme des Merkmals der Kleidung auch die aus religiösen Gründen getragene Vollverschleierung von Schülerinnen. Ohne jedoch sich auf diesen Einzelfall zu beschränken oder gar diskriminierend zu wirken, wird damit deutlich, dass das Tragen von Burka oder Nikab einer Schülerin in der Schule untersagt ist. Die Vorschrift markiert eine eindeutige Grenzlinie für religiös motivierte Kleidung in der Schule. Sie stellt maßgeblich auf eine funktionale Begründung des Verbots der Gesichtsverhüllung ab: Kommunikation ist mehr als die bloße Wahrnehmbarkeit des gesprochenen Wortes. Kommunikation setzt auch das Erfassen der Körpersprache, insbesondere der Gesichtsmimik voraus.“

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