§ 58a AufenthG, der die Abschiebung von sog. Gefährdern regelt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gegen die vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen erlassene Abschiebeanordnung gem. § 58a AufenthG nicht zur Entscheidung angenommen. Den Rest des Beitrags lesen




