Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Klage der Vereinigung „Tauhid Berlin“ gegen das von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 25.02.2021 ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Jama‘atu Berlin alias Tauhid Berlin“ abgewiesen.
Zur Begründung hat der 1. Senat ausgeführt, die Senatsverwaltung habe zu Recht festgestellt, dass die Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte und daher nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sei. Aus dem in der Verfügung dargestellten Gesamtbild ergebe sich, dass die Vereinigung in kämpferisch-aggressiver Weise das Ziel verfolge, die rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes abzuschaffen. Sie vertrete eine salafistisch-jihadistische Ideologie, lehne das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip sowie die Befolgung staatlicher Gesetze ab und erkenne ausschließlich die Scharia als legitime Ordnung an. Die ihren Charakter prägende Tätigkeit und der Zweck der Vereinigung seien auch geeignet, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Sie glorifiziere den Terror des sog. Islamischen Staats als Märtyrertum, propagiere die Gefangennahme und Tötung von „Apostaten“, „Tyrannen“ und Juden und legitimiere die Gewaltanwendung zwischen den Völkern.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde beim BVerwG eingelegt werden. (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2023 – OVG 1 A 2/21)
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 9 v. 05.05.2023
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