Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das HansOLG in Hamburg verworfen.
Das HansOLG hat den heute 21 Jahre alten Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit versuchtem vorsätzlichen Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung und mit versuchtem vorsätzlichen unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach den vom HansOLG getroffenen Feststellungen beabsichtigte der einer islamistisch-jihadistischen Ideologie anhängende und mit der terroristischen Vereinigung „Al-Qaida“ sympathisierende Angeklagte, im zeitlichen Kontext des 20. Jahrestags der Attentate vom 11.09.2001 als Einzeltäter einen terroristischen Anschlag in Hamburg zu verüben. Mittels einer selbst hergestellten Sprengvorrichtung, einer Pistole und einer Handgranate wollte er nach dem Vorbild der Anschläge auf den Boston-Marathon am 15.04.2013 eine möglichst große Zahl von Menschen im öffentlichen Raum töten und verletzen. Hierzu beschaffte er sich verschiedene Utensilien zum Bau einer unkonventionellen Sprengvorrichtung. Zudem bemühte er sich im Darknet um den Erwerb einer Schusswaffe und einer Handgranate. Dabei wurde eine US-amerikanische Sicherheitsbehörde auf ihn aufmerksam. Diese verständigte das Bundeskriminalamt, so dass der Angeklagte bei dem Versuch, von einem legendiert auftretenden Polizeibeamten Waffen zu erwerben, kurz vor seiner geplanten Tat im August 2021 in Hamburg verhaftet werden konnte.
Gegen das Urteil des HansOLG hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verfahrensbeanstandung erhoben und sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den nach der Geschäftsverteilung des BGH für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig. (BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – 3 StR 439/22)
Pressemitteilung des BGH Nr. 13 v. 20.01.2023
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