VG Mainz: Muslimische Kindertagesstätte „Al Nur“ in Mainz muss schließen

Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagesstätte „Al Nur“ in Mainz erweist sich wegen erheblicher Zweifel an der Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers „Arab Nil-Rhein Verein“ nach der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig. Daher kann die Schließung der Einrichtung – wie von Gesetzes wegen vorgesehen – zeitnah erfolgen. Dies entschied das VG Mainz.

Dem antragstellenden Verein wurde im Jahr 2008 eine erste Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagesstätte erteilt. Derzeit werden dort in zwei Gruppen Kinder ab drei Jahren aufgenommen. Mit Bescheid vom 11.02.2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte und sprach eine Duldung der Kinderbetreuung bis zum 31.03.2019 aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einrichtungsträger gewährleiste nicht den Schutz des Wohls der in der Einrichtung betreuten Kinder. Er sei Auflagen der Betriebserlaubnis (z.B. interkulturelle Erziehung durch regelmäßigen Kontakt mit anderen Kindergärten) nur unzureichend nachgekommen. Außerdem seien Sachverhalte bekannt geworden, nach denen der Verein eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe. Der Trägerverein machte mit seinem gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzantrag im Wesentlichen geltend, stets ausreichende Maßnahmen zur Abgrenzung von extremistischen und salafistischen Inhalten und Kontakten getroffen zu haben. Das VG lehnte den Eilantrag ab.

Auf Grund objektiver Erkenntnisse bestünden hinreichende Indizien für die Feststellung, dass der Antragsteller extremistischem bzw. salafistischem Gedankengut jedenfalls nahestehe. Hieraus lasse sich eine Unzuverlässigkeit des Trägervereins herleiten, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründe, dass die am Wertesystem des Grundgesetzes orientierte freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Einrichtung betreuten Kinder wesentlich erschwert werde und ihre Integration in die Gesellschaft nach Maßgabe der freiheitlich demokratischen Grundordnung konkret gefährdet sei. Die seitens des Vereins erfolgten Distanzierungen von extremistischen bzw. salafistischem Strömungen könnten nicht überzeugen. In einer Gesamtschau habe ferner Berücksichtigung finden müssen, dass der Antragsteller sich bisher mehrfach nicht an Auflagen gehalten habe. Geforderte Integrationsbemühungen seien regelmäßig nicht aus eigener Initiative ergriffen worden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes sei eine weitere Duldung des Kindergartenbetriebs bis zum 30.04.2019 angezeigt. (VG Mainz, Beschl. v. 22.03.2019 – 1 L 96/19.MZ)

Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 2 v. 26.03.2019

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