Der Kläger war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch verheiratete Kläger unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem LAG Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum BAG blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des Klägers vom 11.01.2003 zum EGMR entschied dieser am 23.09.2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Art. 8 EMRK verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die vom Kläger angestrengte Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens blieb auch vor dem BAG erfolglos, weil der neu eingeführte Restitutionsgrund der Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR auf den Fall des Klägers noch keine Anwendung fand. Mit Urteil vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kläger eine Entschädigung von 40.000 € wegen Verletzung von Art. 8 EMRK zu. Der Kläger ist der Ansicht, nur durch seine Wiedereinstellung könne die Verletzung des Art. 8 EMRK vollständig beseitigt werden. Den Rest des Beitrags lesen »




