Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage festgestellt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen am Donnerstag der Karwoche und am Karfreitag nach den entsprechenden Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorlage ist unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Sachverhalt
Die Stadt Göttingen setzte gegen den Betroffenen des Ausgangsverfahrens wegen der Durchführung einer öffentlichen Tanzveranstaltung in der Nacht von Gründonnerstag bis in den Karfreitag hinein eine Geldbuße fest. Das AG Göttingen hat das Bußgeldverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen mit dem Grundgesetz und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar sind. Die vorgelegten Normen verletzten u.a. die negative Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Wesentliche Erwägungen der Kammer
Die Vorlage des AG ist unzulässig. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des BVerfG.
1. Das vorlegende Gericht sieht die negative Religionsfreiheit dadurch verletzt, dass Nichtchristen durch die Tanzverbote dazu gezwungen würden, sich an Gründonnerstag und Karfreitag wie gläubige Christen zu verhalten und diese Tage unter Verzicht auf weltliche Vergnügungen als „stille Feiertage“ zu ehren. Das AG zeigt jedoch nicht auf, dass die hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen von Tanzverboten über eine nach der Rechtsprechung des BVerfG nach Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG gerechtfertigte Sicherstellung des äußeren Charakters von Feiertagen als Ruhetage hinausgehen und inhaltlich orientierte Befolgungspflichten oder eine bestimmte innere Haltung abverlangen.
2. Auch die Ausführungen zur Verletzung der Berufsfreiheit durch die am Gründonnerstag und Karfreitag geltenden Tanzverbote verfehlen die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe.
Danach kann sich der besondere Schutz der stillen Tage in den Fällen nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen, in denen sich die verbotene Veranstaltung als Ausübung der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG oder als Versammlung i.S.d. Art. 8 GG darstellt. Ein pauschales Verbot ohne die Möglichkeit von Ausnahmen ist in derartigen Konstellationen unverhältnismäßig. Demgegenüber sind pauschale Verbote ungeachtet der damit verbundenen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (wirtschaftliches Erwerbsinteresse) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Vergnügungs- und Erholungsinteresse) nicht zu beanstanden. Diese Beschränkungen sind wegen der Begrenzung des Stilleschutzes auf einen äußeren Rahmen ohne inhaltlich orientierte Befolgungspflichten und dessen Geltung an wenigen Tagen im Jahr von nur begrenztem Gewicht, zumal dann, wenn eine Vielzahl von den ernsten Charakter des Tages wahrenden Veranstaltungen wie etwa der schlichte Schankbetrieb ohne musikalische Darbietungen zulässig bleiben. Damit setzt sich das vorlegende Gericht nicht auseinander.
3. Das AG hat sich auch mit Blick auf die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch das Tanzverbot am Gründonnerstag nicht hinreichend mit der Rechtslage auseinandergesetzt. Es fehlt bereits eine ausreichende Darlegung zu der Frage, inwieweit es sich bei den vom AG zum Vergleich herangezogenen Veranstaltungen – etwa der Besuch von Kinos, Theatern oder Restaurants – bezogen auf den bezweckten Schutz der Ernsthaftigkeit dieses Tages um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt wie öffentliche Tanzveranstaltungen. (BVerfG, Beschl. v. 11.08.2025 – 1 BvL 2/25)
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 81 v. 09.09.2025






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