OLG Hamm: Verurteilung wegen Volksverhetzung bestätigt

Mit Beschluss vom 30.05.2018 hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm die Revision einer heute 89 Jahre alten Angeklagten gegen das Berufungsurteil des LG Detmold vom 28.11.2017 (25 Ns 44/17 LG Detmold) als unbegründet verworfen. Die mit dem genannten Urteil des LG Detmold gegen die Angeklagte wegen Volksverhetzung in zwei Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist damit rechtskräftig.

Der Verurteilung liegt folgendes Tatgeschehen zu Grunde: Die Angeklagte hatte in der Zeit von Juli bis Dezember 2014 eine Internetseite mit von ihr selbst verfassten, zum Teil auch auf dem Postweg versandten Artikeln unterhalten. In diesen hatte sie u.a. den Holocaust und ein in Auschwitz unterhaltenes Vernichtungslager geleugnet. Als sich die Angeklagte wegen Volksverhetzung im September 2016 vor dem AG Detmold zu verantworten hatte, verteilte sie in einer Sitzungspause vor der Urteilsverkündung – das letzte Wort war ihr bereits erteilt worden – mehrere Blattsammlungen u.a. an Pressevertreter und Zuhörer, in denen sie erneut den Holocaust und ein Vernichtungslager in Auschwitz in Abrede stellte.

Auf Grund dieser Taten ist die Angeklagte in erster Instanz wegen Volksverhetzung vom AG Bad Oeynhausen (Urt. v. 11.10.2016 – 85 Ds – 261 Js 317/14 – 197/16) und vom AG Detmold (Urt. v. 17.02.2017 – 2 Ds – 21 Js 814/16 – 1203/16) jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Über die Berufungen der Angeklagten gegen diese Urteile hat das LG Detmold am 28.11.2017 – nach der Verbindung der beiden Verfahren – entschieden.

Die beschriebenen Taten erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung. Den diesbezüglichen Schuldspruch des LG Detmold hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 30.05.2018 bestätigt.

Mit ihren im Internet veröffentlichten und im Sitzungssaal verteilten Schriften habe die Angeklagte einen als Volksverhetzung strafbaren Inhalt verbreitet, so der Senat.

In den Schriften habe sie ihr persönliches Fazit, nach dem Auschwitz ein Arbeitslager und kein Vernichtungslager gewesen sei und es den Holocaust nicht gegeben habe, als zwingende Schlussfolgerung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse dargestellt und ihrer Schlussfolgerung daher den Charakter einer Tatsachenbehauptung gegeben. Da es sich bei dem Massenvernichtungsunrecht, welches unter der Herrschaft des Nationalsozialismus der jüdischen Bevölkerung angetan wurde, um eine geschichtlich erwiesene Tatsache handele, könne deren Inabredestellen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen.

Das Leugnen des Holocausts und der unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vorgenommenen Vernichtung von Juden im Konzentrationslager Auschwitz seien strafbare Tathandlungen im Sinne des Straftatbestandes der Volksverhetzung.

Insoweit seien die Schriften der Angeklagten geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. So habe auf Grund des Inhalts der von der Angeklagten verfassten und in die Öffentlichkeit getragenen Schriften die Gefahr bestanden, dass die Botschaft der Angeklagten von Gleichgesinnten weitergetragen werde, das politische Klima aufheize und dadurch Unfrieden in der Bevölkerung stifte.

Die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die im September 2016 begangene Tat sei auch kein Fall legitimer Strafverteidigung.

Auch der Rechtsfolgenausspruch der Kammer weise keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Das hohe Alter der Angeklagten sei zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. (OLG Hamm, Beschl. v. 30.05.2018 – 4 RVs 37/18 OLG Hamm)

Pressemitteilung des OLG Hamm v. 11.06.2018

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