OLG Hamm: Charakteristisches Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus („frecher Jude“)

Die Verwendung des Begriffs des „frechen Juden“ stachelt zum Hass an, weil es sich um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens handelt. Dies hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 28.01.2020 entschieden.

Der jetzt 32-jährige Angeklagte aus Dortmund veröffentlichte auf einer von ihm zu verantwortenden Internetseite im Sommer 2016 einen Artikel, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde unter anderem als „der freche Juden-Funktionär“ bezeichnete.

Das AG Bielefeld hat den Angeklagten am 22.02.2018 wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (39 Ds 1027/17). Der Berufung des Angeklagten hat das LG Bielefeld mit Urteil vom 10.10.2019 (011 Ns 39/18) nicht stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter anderem geltend macht, seine Äußerung sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt

Ohne Erfolg! Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit – so der Senat – gelte nicht vorbehaltlos und finde nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 StGB gehöre. Der Angeklagte spreche von dem Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde als „der freche Juden-Funktionär“. Der Begriff des „frechen Juden“ gehöre zum charakteristischen Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus. Ohne Zweifel handele es sich bei der Verwendung dieser Begrifflichkeit um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, so dass diese Äußerung ein „Aufstacheln zum Hass“ i.S.v. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle. Dass der einschlägig wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte die o.g. Begrifflichkeit in einem Zusammenhang mit nationalsozialistischer Rassenideologie genutzt habe, lasse nur darauf schließen, dass es ihm gerade auf den herabwürdigenden und an den Nationalsozialismus anknüpfenden Sprachgebrauch angekommen sei. (OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2020 – III-3 RVs 1/20).

Pressemitteilung des OLG Hamm v. 19.02.2020

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: