Das Grundgesetz legt … nicht etwa einen „ethischen Standard“ im Sinne eines Bestandes von bestimmten weltanschaulichen Prinzipien fest, etwa „nach den Maximen, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben“… Der „ethische Standard“ des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität.
BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 – 1 BvR 63/68, BVerfGE 41, 29 (50) – Christliche Gemeinschaftsschule (Baden-Württemberg)
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