VG Ansbach: Nachbarklage gegen Moscheeneubau in Nürnberg abgewiesen

Die 9. Kammer des VG Ansbach hat unter dem Vorsitz von Vizepräsident Jürgen Wünschmann die Klage eines Nachbarn gegen den Neubau einer Moschee für die örtliche Gemeinde der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Nürnberg abgewiesen. Die von einem anderen Nachbarn erhobene Klage in einem ebenfalls verhandelten Parallelfall wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Kläger sind Eigentümer von Eigentumswohnungen in einem dem Baugrundstück benachbarten Gebäude. Ihre Klagen richteten sich gegen die von der Stadt Nürnberg erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee einschließlich eines „Minaretts mit symbolischer Bedeutung“, d.h. es geht weder ein Gebetsruf von ihm aus noch werden dort Lautsprecher angebracht. Mit ihren Klagen machten sie im Wesentlichen geltend, dass das Vorhaben am gewählten Standort zwar generell zulässig sei, in seiner konkreten Ausgestaltung aber das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Die Moschee habe tatsächlich einen weitaus größeren Einzugsbereich als angegeben, daher sei mit einem erheblichen Besucherverkehr mit dem Auto zu rechnen. Die in der Baugenehmigung von der Stadt geforderten Stellplätze seien bei weitem nicht ausreichend. Der zu erwartende Verkehr führe zu unzumutbaren Belästigungen, da auch in den angrenzenden Straßen keine ausreichenden Stellplätze vorhanden seien. Die im Verfahren vorgelegte schalltechnische Stellungnahme gehe ebenfalls von zu wenigen Stellplätzen aus, außerdem würden die für den an- und abfließenden Verkehr notwendigen Wendemanöver nicht berücksichtigt. Und schließlich sei die Erschließung mit Frischwasser, Gas und dem Abwasserkanal nicht gesichert.

Die Kammer hatte in beiden Verfahren bereits im November 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dieser führte dazu, dass weitere Nachbarn, die zunächst ebenfalls geklagt hatten, diese für erledigt erklärten, nachdem der Vertreter der Ahmadiyya-Gemeinde im Erörterungstermin eine ausführliche Betriebsbeschreibung der Moschee zu Protokoll gegeben hatte, aus der hervorging, dass die Moschee allein der örtlichen Gemeinde diene, Lautsprecheranlagen nach außen nicht verwendet würden und die Betriebszeiten sowie die Art und Weise der Nutzung genauer eingegrenzt wurden. Die Stadt Nürnberg erließ daraufhin am 28.03.2013 einen Ergänzungsbescheid, der diese Betriebsbeschreibung zum Bestandteil der Baugenehmigung machte und weitere, den Lärmschutz der Anwohner betreffende Auflagen betraf.

In der mündlichen Verhandlung ging die Kammer ausführlich auf die von den Klägern vorgetragenen Argumente ein. Sie führte aus, dass die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nur erfolgreich sein könne, wenn diese rechtswidrig sei und zugleich gerade den Nachbarn schützende Belange verletze. Das Vorhaben befinde sich in einer Gegend, die bauplanungsrechtlich als Mischgebiet anzusehen sei. Darin seien nach den maßgeblichen Vorschriften „Anlagen für kirchliche Zwecke“, worunter auch Moscheen fallen, grundsätzlich zulässig. Das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot sei im konkreten Fall nicht verletzt. Aufgrund der insbesondere im Ergänzungsbescheid vorgenommenen Regelungen zum Lärmschutz sei nicht mit unzumutbarem Lärm zu rechnen. Ein größerer Besucherverkehr als durch die örtliche Gemeinde sei nicht zu erwarten. Die Stellplatzberechnung und die schalltechnische Prognose seien daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Festsetzung der Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Rechtsprechung nicht drittschützend, die Kläger könnten sich daher nicht darauf berufen.

Soweit die fehlende Erschließung beanstandet wurde, führte das Gericht aus, dass dies nur dann drittschützend wäre, wenn die Kläger aufgrund dieses Umstands befürchten müssten, einem Notwegerecht bzw. einem Notleitungsrecht ausgesetzt zu sein, und dies zu für sie unzumutbaren Bedingungen führen würde. Solche konnte das Gericht nicht erkennen, nachdem die Conradtystraße, wie die Stadt Nürnberg belegen konnte, als öffentliche Straße gewidmet ist. Aber auch für einen Frischwasser- und einen Kanalanschluss bestehe eine Möglichkeit in der Conradtystraße. Was den Anschluss an die Gasversorgung angehe, so stelle sich schon die Frage, ob dieser unbedingt notwendig sei, schließlich könne die Versorgung mit Heizmaterialien auch anderweitig erfolgen. Aber jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass durch ein insoweit notwendig werdendes Notleitungsrecht eine unzumutbare Belastung der Kläger drohe.

Nach den ausführlichen Darlegungen des Gerichts erklärte der Vertreter der Kläger in einem Verfahren für seine Mandanten die Klagerücknahme (AN 9 K 12.01403). Im anderen Verfahren sah er sich hierzu aufgrund eines für ihn bindenden Beschlusses der klagenden Eigentümergemeinschaft außer Stande.

Nach eingehender Beratung wies die Kammer daraufhin die verbliebene Klage ab. In der Begründung der Entscheidung konnte Vizepräsident Wünschmann aufgrund der zuvor erfolgten ausführlichen Erörterung weitgehend auf die mündliche Verhandlung Bezug nehmen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der BayVGH in München zu entscheiden hätte. (VG Ansbach, Urt. v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400)

Pressemitteilung des VG Ansbach v. 25.06.2013

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