In o.g. Verfahren wurde nach 14 Verhandlungstagen das Urteil gesprochen. Der 8. Strafsenat des OLG München hat den Angeklagten wegen Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland, wegen elf Fällen der Zuwiderhandlung gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz sowie wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Volksverhetzung und zwei Fällen der Billigung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Den Rest des Beitrags lesen »




