Mit Beschluss vom 30.05.2018 hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm die Revision einer heute 89 Jahre alten Angeklagten gegen das Berufungsurteil des LG Detmold vom 28.11.2017 (25 Ns 44/17 LG Detmold) als unbegründet verworfen. Die mit dem genannten Urteil des LG Detmold gegen die Angeklagte wegen Volksverhetzung in zwei Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist damit rechtskräftig. Den Rest des Beitrags lesen »




