AG Flensburg: Bewährungsstrafe für Ladeninhaber wegen Aushang mit Zutrittsverbot für Menschen jüdischen Glaubens

Das AG Flensburg hat einen 60-jährigen Mann wegen Volksverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat er die Bewährungsauflage erhalten, zu Gunsten der KZ-Gedenkstätte Ladelund eine Zahlung i.H.v. € 1.200,– zu leisten. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt zugetragen hatte. Danach hat der Angeklagte in Flensburg als Inhaber eines Ladengeschäfts am 17.09.2025 für etwa vier Stunden einen Aushang angebracht, auf dem es geheißen hat: „JUDEN haben hier Hausverbot!!! Nichts persönliches, auch kein Antisemitismus, kann euch nur nicht ausstehen“.

Durch diesen Aushang hat der Angeklagte den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht, da er in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen die in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und die Menschenwürde dieser Personen durch Verächtlichmachung angegriffen hat. Die zuständige Richterin hat in ihrer Urteilsverkündung ausgeführt, der Angeklagte könne sich für seine Äußerung nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Dies sei zwar ein hohes Gut, die Meinungsfreiheit finde ihre Grenze aber dort, wo die Rechte anderer verletzt würden. Dies sei hier der Fall. Mit der Äußerung habe der Angeklagte die Menschenwürde der Menschen jüdischen Glaubens angegriffen. Die Äußerung rufe bewusst Assoziationen an die Boykotthetze gegen jüdische Geschäftsinhaber in der Zeit des Nationalsozialismus hervor. Der Einwand des Angeklagten, er habe eigentlich nur solche Jüdinnen und Juden gemeint, die die Angriffe der israelischen Regierung auf den Gazastreifen guthießen, sei unerheblich, da das ausgehängte Plakat dazu gerade nicht differenziert habe.

Der Angeklagte hat sich im Termin über seinen Verteidiger geäußert. Jener hat eine Erklärung für den Angeklagten zur Person und zum Vorwurf abgegeben. Zum Vorwurf hat der Angeklagte über seinen Verteidiger ausführen lassen, es sei zutreffend, dass er den Aushang für wenige Stunden in seinem Ladengeschäft in Flensburg gemacht habe. Er bedauere dies und habe weder die Gefühle der jüdischen Gemeinde in Flensburg noch anderenorts verletzen wollen. Er sicherte zu, solche Äußerungen künftig zu unterlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Urteil liegt eine Verständigung zu Grunde, die zwischen den Verfahrensbeteiligten zustande gekommen ist. In solchen Fällen kann durch die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam auf Rechtsmittel verzichtet werden. (AG Flensburg, Urt. v. 01.06.2026 – 455 Ds 114 Js 21952/25)

Pressemitteilung des AG Flensburg v. 01.06.2026

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