VG Dresden: Nutzung eines ehemaligen Einkaufsladens als Kultur-, Bildungs- und Gebetsstätte nur mit baurechtlicher Genehmigung

Die Nutzung eines ehemaligen Einzelhandelsgeschäfts in Görlitz als Kultur- und Bildungsstätte sowie zum Gebet von Muslimen bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Dies entschied das VG Dresden mit zwei Beschlüssen vom 29.05.2017.

Das ehemalige Ladenlokal, bestehend aus einem Raum mit 130 Quadratmetern sowie einigen Nebenräumen, ist von der Grundstückseigentümerin an eine gemeinnützige Unternehmensgesellschaft verpachtet, die in Sachsen Begegnungsstätten (für alle Menschen, unabhängig von ihrer Ethnie, Nationalität, Religion oder Sprache) betreibt. Bereits im Oktober 2016 hatte die Gesellschaft bei der Stadt Görlitz einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Fragestellung beantragt, inwieweit es bauplanungsrechtlich zulässig sei, im fraglichen Objekt ein Kulturzentrum zu errichten. Nach Angaben der Betreiberin werden die Räumlichkeiten nach Abschluss des Pachtvertrags im Februar 2017 als Treffpunkt ihrer Mitglieder genutzt. Die Treffen dienten dem sozialen, kulturellen und religiösen Austausch. Selbstverständlich werde dabei auch das Gebet zusammen verrichtet.

Mit Bescheid vom 27.03.2017 untersagte die Stadt Görlitz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Räumlichkeiten als Begegnungsstätte bzw. Anlage für religiöse Zwecke. Auf Grund einer Anzeige sei eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden, bei der festgestellt worden sei, dass der ehemalige Verkaufsraum abweichend genutzt werde. Für diese Nutzungsänderung sei eine Genehmigung nach der Sächsischen Bauordnung erforderlich, die bisher nicht beantragt worden sei. Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die Begegnungsstättenbetreiberin als auch die Grundstückseigentümerin Anträge auf gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Das VG Dresden hat nunmehr mit seinen Beschlüssen vom 29.05.2017 diese Anträge auf Aufhebung der Nutzungsuntersagung abgelehnt. Die Richter betonen, dass es in beiden Verfahren nicht um die Frage der Zulässigkeit einer Nutzung der Räume als Kultur- und Bildungszentrum und zum Gebet von Muslimen gegangen sei. Dies sei von der Stadt Görlitz im Nutzungsänderungsverfahren zu klären, für das vor wenigen Tagen ein Antrag eingereicht worden sei. Zu entscheiden sei allein gewesen, ob die jetzige Nutzung der Räume auf Grund einer vor Jahrzehnten beantragten und erteilten Genehmigung als Einkaufsladen möglich sei. Dies habe das Gericht verneint, weil für die Nutzung der Räume als Einkaufsstätte bzw. als Kulturzentrum und zum Gebet unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zu beachten seien. Dass für die geänderte Nutzung bereits ein Vorbescheid beantragt worden sei, spiele keine Rolle. Ein Vorbescheid sei bislang nicht erteilt worden; eine solche Entscheidung ersetze zudem ohnehin keine Genehmigung zur Nutzungsänderung.

Gegen die Beschlüsse kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim SächsOVG erhoben werden. (VG Dresden, Beschl. v. 29.05.2017 – 7 L 463/17, 7 L 464/17).

Pressemitteilung des VG Dresden v. 02.06.2017

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